Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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quittung. Unter der Bescheinigung wird von der Steuerstelle vermerkt, wo der angerechnete 
Betrag in Einnahme und Ausgabe gebucht worden ist. « 
d) Steuerpflichtige, welche mehrere fällige Berechtigungsscheine gleichzeitig auf schuldige Brannt- 
weinsteuer in Anrechnung bringen wollen, haben diese Scheine der betreffenden Steuerstelle 
mittelst Verzeichnisses vorzulegen. Das Muster zu dem letzteren wird von der Landesregierung 
vorgeschrieben. Es genügt alsdann eine Bescheinigung des Steuerpflichtigen über den Ge- 
sammtbetrag der in Zahlung gegebenen Berechtigungsscheine, welche auf der letzten Seite des 
Verzeichnisses auszuslellen ist. Der Vordruck auf der Rückseite der einzelnen Berechtigungs- 
scheine bleibt in diesem Falle unausgefüllt. 
Ummittelbar nach erfolgter Bescheinigung des Verzeichnisses durch den Steuerpflichtigen 
sind die zu dem ersteren gehörenden Berechtigungsscheine von den Kassenbeamten auf der 
Vorderseite mit schwarzer Tinte kreuzweise zu durchstreichen. Sodann erfolgt die Abgabe des 
Buchungsvermerks auf der letzten Seite des Verzeichnisses. 
Sollen mehrere nicht fällige Berechtigungsscheine nach der Bestimmung unter b zur Ab- 
lösung von noch nicht fälligem Kredit verwendet werden, so ist über dieselben von dem In- 
haber ein besonderes Verzeichniß aufzustellen und der Hebestelle vorzulegen. 
6. Spätestens bis zum achten Tage nach Ablauf jedes Rechnungsmonats haben die Hauptämter über 
die bei ihnen selbst oder bei den Unterstellen ihres Bezirks in Anrechnung genommenen Berechtigungs- 
scheine eine nach dem Muster J 6 aufgestellte Nachweisung an die vorgesetzte Direktivbehörde ein- M½ 
zureichen. . 
In der Nachweisung sind die auf nicht fälligen Kredit in Anrechnung genommenen nicht 
fälligen Berechtigungsscheine unter einem besonderen Abschnitt anzusetzen. 
Wenn die angenommenen Scheine von verschiedenen Direktivbehörden ausgefertigt sind, so ist 
für jede dieser Behörden eine besondere Nachweisung aufzustellen. Die Nachweisung über die von 
der vorgesetzten Direktivbehörde ertheilten Scheine ist mit dem Buchstaben A zu bezeichnen, die übrigen 
Nachweisungen erhalten die Buchstaben B, C u. s. w. In jeder Nachweisung sind die angenommenen 
Scheine nach dem Etatsjahre der Ausfertigung und der Reihenfolge der Ausfertigungsnummern auf— 
zuführen und zu summiren; demnächst werden die betreffenden Schlußsummen in der Nachweisung A 
zusammengestellt und dort aufgerechnet. Die Uebereinstimmung der Nachweisung mit den Kassen- 
büchern des Hauptamts und mit der Reichssteuerübersicht ist von dem mit der Kassenaufsicht beauf- 
tragten Beamten zu bescheinigen. 
7. Die Direktivbehörde hat die richtige Summirung der Anrechnungsnachweisungen prüfen und auch 
davon Ueberzeugung nehmen zu lassen, daß die Schlußsumme der Nachweisung A mit der Reichs- 
steuerübersicht des Hauptamts übereinstimmt. Nachdem die Anrechnungsnachweisungen für den be- 
treffenden Rechnungsmonat von sämmtlichen Hauptämtern eingegangen und geprüft sind, werden die 
Nachweisungen B, C u. s. w. nach den Direktivbehörden, von welchen die Berechtigungsscheine aus- 
gefertigt worden sind, geordnet und diesen behufs der Löschung der erledigten Berechtigungsscheine 
in den Ausfertigungsregistern übersandt. Gleichzeitig werden die in der Nachweisung A verzeichneten 
Berechtigungsscheine in dem eigenen Ausfertigungsregister der Direktivbehörde gelöscht. 
8. Bezüglich derjenigen Bundesstaaten, in welchen die Einrichtung der Hauptämter nicht besteht, bleibt 
es den obersten Landes-Finanzbehörden überlassen, die den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden 
Anordnungen auf Grund der vorhandenen Organisationsverhältnisse zu treffen. 
9. Insoweit Berechtigungsscheine nach Maßgabe der Anordnungen im Beschlusse vom 3. November v. J. 
bereits ertheilt, aber noch nicht bei den Abfertigungen des mit der höheren Verbrauchsabgabe belegten 
Branntweins in Anrechnung gebracht worden sind, dürfen dieselben von den zeitigen Inhabern den 
Ausfertigungsämtern mit dem Antrage übergeben werden, an Stelle dieser Scheine ihnen gemäß des 
Musters J 2 ausgefertigte Berechtigungsscheine auszuhändigen. Die zurückgegebenen Scheine sind zu 
diesem Behufe den Direktivbehörden einzureichen, bei letzteren mit schwarzer Tinte zu durchkreuzen 
und mit den neu ausgefertigten Scheinen den Hauptämtern wieder zuzufertigen. Die kassirten Scheine 
werden in dem hauptamtlichen Ausfertigungsregister gelöscht und als Beläge desselben verwandt, die 
neuen Scheine dagegen denjenigen Personen, welche deren Ausfertigung beantragt haben, zugestellt. 
Wird von dieser Erlaubniß kein Gebrauch gemacht, dann findet die Anrechnung der alten 
Scheine und die Kontrole über diese Anrechnung in der bisherigen Weise statt. 
72°
	        
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