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g) In den Liquidationsnachweisungen der Hauptämter über die zu gewährenden Steuervergütungen
sind in der Geldspalte die zu vergütenden Beträge nach den beiden Arten der Abgabe (Maisch-
bottich= oder Branntweinmaterialsteuer und Verbrauchsabgabe) getrennt anzusetzen und die
Summen beider Beträge in der Bemerkungsspalte auszuwerfen. In den Reichssteuereinnahme-
Uebersichten sind die in den Anerkenntnissen für die Verbrauchsabgabe und die Maischbottich-
oder Materialsteuer ausgeworfenen Beträge von der Verbrauchsabgabe beziehungsweise von
der Maischbottich= oder Materialsteuer abzusetzen.
III. Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt, für die seit dem 1. Oktober v. J. bis zum
Inkrafttreten der vorstehenden Bestimmungen zur Ausfuhr angemeldeten und nach amtlicher Revision
und unter amtlicher Kontrole ausgeführten Mengen von Fabrikaten der unter I b genannten Art
die Vergütung der Verbrauchsabgabe mit 0,500 Mark für das Liter reinen Alkohols nachträglich zu
gewähren, sofern durch amtlich zurückbehaltene Proben oder auf andere Weise die Menge des in den
ausgeführten Fabrikaten enthalten gewesenen reinen Alkohols mit Sicherheit ermittelt werden kann.
Läßt sich die Akeoholmenge nicht mehr mit voller Sicherheit ermitteln, so kann der Verbrauchsab-
gabenvergütung, soweit es sich um die Ausfuhr von Likören handelt, eine durchschnittliche Alkohol-
stärke von 27 Prozent zu Grunde gelegt werden, vorausgesetzt, daß kein Grund zu der Annahme
vorliegt, daß die Alkoholstärke thatsächlich eine geringere gewesen ist.
Es bestand Einverständniß darüber, daß zu den feineren Trinkbranntweinen 2c. im Sinne der
Bestimmung unter l# b namentlich die nachstehend bezeichneten alkoholhaltigen Fabrikate zu rechnen sind:
1. die durch Versetzung mit Zucker, Zuckerstoffen und anderen Ingredienzien hergestellten Liköre und
sogenannten Verschnitt-Kums, -Arracs und -Cognacs;
die durch Zusammendestilliren von Kartoffelbranntwein und Kornlutter unter Zusatz von Ge-
würzen beziehungsweise anderen Mitteln erzeugten sogenannten Nordhäuser Kornbranntweine;
Punschessenzen;
.l die zur Fertigung von Trinkbranntweinen bestimmten Essenzen, welche im Wesentlichen aus
alkoholhaltigen, ohne Mitverwendung von Zucker bereiteten Extrakten aus Früchten, Kräutern
und scturfen bestehen, und denen theilweise Säuren oder geringere Mengen ätherischen Oeles
zugesetzt sin
5. die aus nicht mehligen Stoffen bereiteten Branntweine, welche durch eine weitere Behandlung
(z. B. durch Vermischen mit Erzeugnissen anderer Jahrgänge, Beigaben von Zusatzstoffen u. s. w.)
zum menschlichen Genusse fertig gemacht sind.
Berlin, den 19. Juli 1888.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Jacobi.