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5#a) Landsturmpflichtige, welche durch Konsulats-Atteste nachweisen, daß sie in einem außer-
europäischen Lande eine ihren Unterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbe-
treibender 2c. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb
Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden.
Bezügliche Gesuche sind an den Ziovil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Kommission
zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller nach abgeleisteter Dienstpflicht im Heere und
in der Flotte zum Landsturm entlassen bezw. von vornherein (bisher der Ersatzreserve
zweiter Klasse) dem Landsturm überwiesen sind.
bb) Der Uebertritt aus dem Landsturm ersten Aufgebots in den des zweiten Aufgebots
erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr
vollendet wird. Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten
45. Lebensjahre, ohne daß es dazu einer besonderen Verfügung bedarf.
d) Angehörige der bisherigen Ersatzreserve erster Klasse sind nunmehr Angehörige der Ersatzreserve.
Diejenigen der gegenwärtigen Seewehr angehörigen Mannschaften, welche derselben von Hause
aus durch die Ersatzbehörden überwiesen sind, werden nunmehr Angehörige der Marine-
Ersatzreserve.
Die Mannschaften der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve gehören zum Beurlaubtenstande
und erhalten in Folge hiervon veränderte Militärpapiere.
2. Für die Mannschaften der Ersatzreserve (bisher Ersatzreserve erster Klasse) beziehungsweise
9#s- Marine-Ersatzreserve (bisher Seewehr zweiter Klasse) tritt der Ersatzreservepaß nach dem beigefügten
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n. Muster 3.
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kstzkexekvevssp« Muster 1 beziehungsweise Marine-Ersatzreservepaß nach dem beigefügten Muster 2 an Stelle des im
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Schema 3 und 3a zu S. 38 der Ersatzordnung festgesetzten Ersatzreservescheins J und Ersatzreservepasses 1
beziehungsweise des im Schema 5 zu §F. 40 der Ersatzordnung festgesetzten Seewehrscheins.
Beiden Pässen ist ein Abdruck der für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes gültigen Bestim-
mungen vorzuheften.
3. Eine Abänderung der Papiere der zur Zeit der Ersatzreserve zweiter Klasse angehörigen,
nmunmehr zum Landsturm ersten Aufgebots tretenden Mannschaften hat nicht zu erfolgen. Die diesen
Mannschaften seinerzeit ertheilten Ersatzreservescheine II dienen denselben als Ausweis ihrer Zugehörigkeit
zum Landsturm.
4. Die endgültigen Entscheidungen über Militärpflichtige (§. 26,4 der Ersatzordnung) bestehen
fortan in der ·
a) Ausschließung vom Dienst im Heere oder in der Marine,
b) Ausmusterung vom Dienst im Heere oder in der Marine,
e) Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots,
d) Ueberweisung zur Ersatzreserve beziehungsweise Marine-Ersatzreserve,
e) Aushebung für einen Truppen= oder Marinetheil.
5. Mannschaften, welche bisher der Ersatzreserve zweiter Klasse zugetheilt wurden (§§. 37 und 39
der Ersatzordnung) sind fortan dem Landsturm ersten Aufgebots zuzutheilen. Wer zwar zum Waffen-
dienst dauernd untauglich, aber zum Dienst ohne Waffe und im Besonderen zur Arbeit, die seinem bürger-
lichen Beruf entspricht, verwendbar ist, ist nicht auszumustern, sondern dem Landsturm ersten Aufgebots
zum Dienst ohne Waffe zuzuweisen.
Die Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt durch Ertheilung eines Landsturm-
scheins nach dem beigefügten Muster 3.
6. Die Ueberweisung zur Ersatzreserve beziehungsweise Marine-Ersatzreserve erfolgt durch Er-
theilung des Ersatzreservepasses beziehungsweise Marine-Ersatzreservepasses nach Maßgabe der unter 2 ge-
troffenen Bestimmung.
7. Die im §F. 98 der Ersatzordnung in Betreff der Musterung und Aushebung der Ersatzreser-
visten zweiter Klasse getroffenen Bestimmungen finden auf die vom Aufruf betroffenen Jahresklassen des
Landsturms ersten Aufgebots, sowie des zweiten Aufgebots, soweit die dem letzteren Angehörigen nicht
durch das Heer gegangen sind beziehungsweise als Ersatzreservisten nicht geübt haben, entsprechende An-
wendung. «
*) Anlagen A. folgen hinter Anlage B.