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B. Zuckerraffinerien
mit den unter A. Ziffer 2 angegebenen Abfertigungsbefugnissen und außerdem mit der Befugniß zur
Abfertigung zur Ausfuhr oder Niederlegung gegen Steuervergütung, ohne Berechtigung zur Polari-
sation (§. 19 b und c der Ausführungsbestimmungen):
in Frellstedt für die Norddeutsche Zuckerraffinerie daselbst,
in Helmstedt für die Zuckerraffinerie der Gebrüder Dannenbaum daselbst,
in Braunschweig für die Aktien-Zuckersiederei daselbst,
in Braunschweig für die Zuckerraffinerie Braunschweig daselbst,
in Braunschweig für die Zuckerraffinerie Brunonia daselbst,
in Drang cweig für die Aktienzuckerfabrik und die Zuckerraffinerie von J. H. Grassau u. Sohn
aselbst.
Im Herzogthum Sachsen-Meiningen.
Zur Vornahme der durch die Verbrauchsabgabe von Zucker bedingten steuerlichen Abfertigungen
in der Zuckerfabrik zu Camburg wird vom 1. August d. J. an das Steueramt zu Camburg als Zucker-
steuerstelle unter Beilegung sämmtlicher Abfertigungsbefugnisse nach den §§. 34 bis 37 des Gesetzes vom
9. Juli 1887 und den bezüglichen Ausführungsbestimmungen, jedoch außer der Befugniß zur Polarisation,
bestellt werden.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung sind nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen
1. der Königlich preußische Revisions-Inspektor Fillic zu Stettin den Großherzoglich badischen Haupt-
steuerämtern zu Freiburg im Breisgau, Lörrach, Säckingen und Stühlingen als Stationskontrolör
mit dem Wohnsitz in Basel,
2. der Königlich preußische Revisions-Inspektor Willmer zu Swinemünde den Königlich preußischen
Hauptämtern zu Stralsund und Wolgast, sowie den Großherzoglich mecklenburgischen Hauptämtern
zu Güstron, Neubrandenburg, Schwerin und Rostock als Stationskontrolör, mit dem Wohnsitz
in Rostock,
vom 1. Juli J. ab beigeordnet worden.
Auf Grund des Beschlusses des Bundesraths vom 3. Mai d. J. ist die Reisstärkefabrik der Gebrüder
Nielsen in Bremen am 2. Juli d. J. dem Zollgebiete angeschlossen worden.