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b. Wegen der Formulare zu den im Eisenbahn- und Seeverkehr abzugebenden generellen Dekla-
rationen (Ladungsverzeichnisse, Manifeste) wird auf die betreffenden Regulative verwiesen.
Die speziellen Deklarationen sind nach dem anliegenden Muster abzugeben.
Die Formulare zu den speziellen Deklarationen werden den Deklaranten einzeln unentgeltlich von
den Zollämtern verabfolgt. Es können solche auch von den letzteren in beliebiger größerer Menge gegen
Erstattung der Papier- und Druckkosten entnommen werden.
c) Die bisherigen Vorschriften wegen Anfertigung der Deklaration, sowie die den Zollämtern er-
theilte Geschäftsanweisung bleiben in Kraft, soweit nicht das Vereinszollgesetz etwas Anderes bestimmt oder
durch Beschlüsse der Vereinsregierungen Aenderungen eingetreten sind.
5. Zu 8. 28.
Die Revision an anderen Orten, als an der ordentlichen Amtsstelle ist nur in besonderen Fällen
mit Genehmigung des Amtsvorstandes zulässig.
6. Zu 8. 29.
Die bisherigen näheren Bestimmungen darüber, welche inneren Umschließungen zum Nettogewicht
der Waare zu rechnen sind und welche dagegen vor der Verwiegung entfernt werden dürfen, bleiben auch
ferner in Kraft.
Wird von den Betheiligten für havarirte Güter ein Gewichtsabzug bei der Verzollung in An—
spruch genommen, so ist in der Deklaration ausdrücklich ein Antrag darauf zu richten. Zur Feststellung
des zu gewährenden Abzuges ist das aus den Konnossementen, Frachtbriefen u. s. w. sich ergebende Ge-
wicht zu berücksichtigen. Auch bleibt dem Abfertigungsamt überlassen, Probetrocknungen vorzunehmen und
Lu geeignelen Fällen Sachverständige zuzuziehen. Die Bewilligung des Abzugs erfolgt durch die Direktiv-
ehörde.
7. Zu 6. 30.
Eine probeweise Verwiegung zur Feststellung des der Verzollung oder weiteren Abfertigung zu
Grunde zu legenden Gewichts ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich bei der Verwiegung der ein-
zelnen Kolli nur Abweichungen von 2 Prozent oder weniger gegen das deklarirte Gewicht ergeben.
Hinsichtlich des auf Landstraßen eingehenden Dachschiefers ist eine probeweise Verwiegung auch
dann nicht ausgeschlossen, wenn sich bei der Verwiegung der einzelnen Schock beziehungsweise Klafter
Abweichungen bis zu 6 Prozent gegen das deklarirte Gewicht ergeben.
8. Zu §. 38.
a. Die Begleitungen vom Ansageposten zum Grenzzollamt sollen regelmäßig und so oft geschehen,
als es der Umfang des Verkehrs erheischt und die Stärke des Personals, sowie die Entfernung bis zum
Grenzzollamt zulassen.
Bei jedem Ansageposten muß eine Bekanntmachung angeheftet sein, aus welcher zu ersehen ist,
zu welchen Stunden täglich die Begleitung der eingetroffenen Waarentransporte zum Grenzzollamt erfolgt.
Auch außerhalb der regelmäßigen Begleitungsstunden müssen Reisende, deren Begleitung der
Ansageposten für nöthig erachtet (6. 92), zum Grenzzollamt begleitet werden.
b. Auch kann für einzelne Strecken, wo das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, mit
Genehmigung der Direktivbehörde von dem Ansageposten, statt der Begleitung, amtlicher Verschluß ange-
ordnet werden. -
9. Zu 8. 39.
Hat der Waarenführer über Waaren für verschiedene Empfänger nur eine Deklaration abgegeben,
so kann er verlangen, daß das Zollamt, neben Ertheilung der allgemeinen Quittung, auf jedem Fracht-
briefe den summarischen Betrag des entrichteten Eingangszolles von den darin verzeichneten Waaren
vermerke.
In der auszufertigenden Quittung ist, insofern es sich um legitimationsscheinpflichtige Waaren
handelt, dem Waarenführer vorzuschreiben, innerhalb welcher Frist und auf welcher Straße er seine Ladung
durch den Grenzbezirk zu führen habe (§. 119). "
.- ErerhältschließlichsämmtlicheFrachtbriefeundsonstigevonihmübergebenePapiere,nachdem
dieselben einzeln abgestempelt worden sind, zurück.