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wird unter der Bedingung zugelassen, daß die betreffenden Gußakte amtlich überwacht und die
Fabrisae identifizirt werden. Für diese Gegenstände hat eine abgesonderte Berechnung
-tattzufinden.
31. Zu §. 115. -
Den „öffentlichen Niederlagen“ im Sinne der Ziffern 3 und 5 der Anlage A des Schluß-
protokolls zu dem Zollvereinsvertrage vom 8. Juli 1867 sind die „Privattransitlager unter
amtlichem Mitverschluß“ gleichzustellen.
In Ergänzung der Vorschriften der Ziffern 5 und 6 a. a. O. darf die Abschreibung des verabfolgten
Roh= und Brucheisens vom Niederlagekonto auf Höhe des Gewichtes der daraus gefertigten Gegen-
stände geeignetenfalls unter Berücksichtigung des Abbrands auch dann gestattet werden, wenn die
Abfertigung dieser Gegenstände zur weiteren Verarbeitung beziehungsweise Vervollkommnung mit der
Bestimmung der Wiederausfuhr (§. 115) oder zur zollfreien Verwendung bei dem Bau, der Reparatur
oder zur Ausrüstung von Seeschiffen (6. 5 Ziffer 10 des Zolltarifgesetzes) bescheinigt worden ist.
32. Zu S. 118.
I. Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt, auch in anderen als den in den 68. 111
II.
III.
bis 117 vorgesehenen Fällen
für die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets nach dem Auslande gesandten Gegenstände beim
Wiedereingange oder für die vom Auslande eingegangenen Gegenstände beim Wiederausgange
beziehungsweise bei der Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder ein Privattransitlager
bei nachgewiesener Identität aus überwiegenden Gründen der Billigkeit Zollerlaß auf gemeinschaft-
liche Rechnung zu bewilligen, und zwar bezüglich der ersteren eventuell gegen Erstattung etwa
gezahlter Ausfuhrvergütung.
Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ferner ermächtigt, in folgenden Fällen aus Billig-
keitsrücksichten auf gemeinfschaftliche Rechnung Zollerlaß zu bewilligen:
a) wenn Wäsche, Kleidungsstücke, Hausgeräthe oder sonstige Naturalunterstützungen für durch Brand
oder andere Elementarereignisse Beschädigte eingehen;
b) wenn unbestellbare zollpflichtige Postsendungen nicht wieder ausgeführt sind, sondern deren Inhalt
als verdorben von der Postbehörde versehentlich ohne Zollaufsicht, aber doch unter postamtlicher
Aufsicht und Beobachtung der postordnungsmäßig vorgeschriebenen Formen vernichtet worden ist.
In Betreff des einzuhaltenden Verfahrens wird bestimmt:
1. daß in dem von der Direktiobehörde an die oberste Landes-Finanzbehörde über die Bewilligung
eines solchen Zollnachlasses zu erstattenden Bericht jedesmal anzugeben ist, ob der bei derselben
zun Reichsbevollmächtigte sich mit dem Erlaß auf gemeinschaftliche Rechnung einverstanden
erklärt hat;
2. daß alljährlich ein bei der Direktivbehörde aufzustellendes, von dem Reichsbevollmächtigten mit
zu beurkundendes Verzeichniß über sämmtliche in dem abgelaufenen Kalenderjahre bewilligten
Nachlässe der bezeichneten Art von der obersten Landes-Finanzbehörde dem Reichskanzler behufs
Vorlage an den Bundesrath mitzutheilen ist.
1. Für den unter I Absatz 2 b aufgeführten Fall, sowie für nachstehende Fälle:
a) wenn Gegenstände wieder eingeführt werden, welche aus dem freien Verkehr des Zollgebiets
irrthümlich in das Ausland befördert oder sonst in das Ausland versandt, aber nicht in die
Hände des Adressaten gelangt, vielmehr im Auslande im Gewahrsam der Post-, Zoll= oder
Eisenbahnverwaltung beziehungsweise einer Polizei= oder Gerichtsbehörde geblieben sind;
b) wenn Gegenstände, welche in Folge strafbarer Handlungen (Diebstahl, Raub rc.) aus dem
freien Verkehr des Inlandes in das Ausland gebracht sind, von dort im strafrechtlichen Ver-
fahren zurückgeliefert werden;
Jc) wenn Gegenstände eines strafrechtlichen Verfahrens an eine inländische Staatsanwaltschaft oder
eine inländische Gerichts= oder Polizeibehörde ein= und, ohne aus dem Gewahrsam einer dieser
Behörden zu kommen, wieder ausgehen;
) wenn Inventarienstücke von inländischen Schiffen, welche im Auslande verunglückt sind, wieder
eingehen,
darf grh der Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörde denjenigen Hauptämtern, bei denen
ein Bedürfniß hierzu vorliegt, die Befugniß beigelegt werden, die betreffenden Gegenstände selb-