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Wünscht der Niederleger, daß nach Maßgabe des 8. 103 Absatz 2 des Vereinszollgesetzes das
Auslagerungsgewicht der Abfertigung zu Grunde gelegt werde, so hat er dies in seinem Antrage aus-
drücklich zu bemerken.
8. 31.
Auf Grund der Abmeldung zur Verzollung oder zur Versendung auf Begleitschein II erfolgt die
spezielle Revision, insofern solche nicht unmittelbar vor Aufnahme der Waaren in die Niederlage oder
später in derselben stattgefunden hat. Auch kann dieselbe dann unterbleiben, wenn auf den Antrag des
Mfderers die Verzollung nach dem höchsten Zollsatze des Tarifs gestattet wird (Vereinszollgesetz S. 32
Vor dem Beginn der speziellen Revision kann der Niederleger die Angaben in der Abmeldung
hinsichtlich der Gattung und des Nettogewichts der ohne spezielle Revision zur Niederlage genommenen
Waaren ergänzen oder berichtigen (Vereinszollgesetz §§. 23, 26 und 46).
Wird bei Waaren, welche in der Niederlage umgepackt worden sind, eine von der gewöhnlichen
abweichende Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche Abweichung von dem im Tarif angenommenen
Tarasatz bemerkt, so hat die Nettoverwiegung zu erfolgen.
§. 32.
Rücksichtlich des der Verzollung oder Abfertigung auf Begleitschein II zu Grunde zu legenden
Gewichts kommen nach §. 103 des Vereinszollgesetzes folgende Grundsätze in Anwendung: Z
a) Ist das Gewicht jedes einzelnen Kollo im Niederlage-Register angeschrieben, oder wird eine aus
mehreren Kolli bestehende, aber nur nach ihrem Gesammtgewicht angeschriebene Waarenpost auf
einmal ungetheilt von der Niederlage entnommen, so kann
1. die nochmalige Verwiegung des betreffenden Kollo, beziehungsweise der ganzen Waarenpost
dann unterbleiben, wenn der Niederleger nicht in der betreffenden Spalte der Abmeldung die
Abfertigung nach dem Auslagerungsgewicht beantragt hat und zugleich kein Verdacht
einer heimlichen Entfernung eines Theils der Waaren während der Lagerung vorliegt.
2. Findet eine nochmalige Verwiegung statt, und ergiebt sich hierbei ·
a)einMindergewichtgegendasEinlagerungsgewicht,soerfolgtdieAbfeortIgungguf
Grund des Auslagerungsgewichts, wenn anzunehmen ist, daß dieses Mindergewicht
lediglich durch natürliche Einflüsse entstanden sei. Liegt jedoch begründeter Verdacht
vor, daß ein Theil der Waaren heimlich aus der Niederlage entfernt worden, so ist —
abgesehen von der wegen Zolldefraude etwa einzuleitenden Untersuchung — jedesmal
das Einlagerungsgewicht der Abfertigung zu Grunde zu legen.
Ergiebt sich dagegen
6) ein Mehrgewicht, so bildet — unbeschadet der näheren Untersuchung wegen etwa
vorgekommener Irrthümer — das Einlagerungsgewicht die Grundlage der Abfertigung.
In beiden Fällen (4 und 5) ist auf Antrag der Betheiligten jedes Kollo einer
größeren Waarenpost, dessen Einlagerungsgewicht seiner Zeit besonders ermittelt und im Nieder-
lage-Register angeschrieben war, bezüglich der Gewichtsabweichungen bei der Abmeldung als
eine für sich bestehende Waarenpost zu behandeln, wenn über die Identität der einzelnen Kolli
nach Zeichen und Nummer kein Zweifel besteht. ·
b) Wird eine aus mehreren Kolli bestehende, im Niederlage-Register unter einem Ges ammtgewicht
angeschriebene Waarenpost in Theilmengen aus der Niederlage entnommen, so erfolgt die Ab-
fertigung nach dem jedesmal zu ermittelnden Auslagerungsgewicht. ·
Ergiebt sich hierbei im Ganzen ein Mindergewicht gegen das Einlagerungsgewicht, so
kommen bei der Abfertigung der letzten Theilpost die oben unter a 2 a ausgesprochenen Grund-
sätze zur Anwendung.
Hinsichtlich des Mindergewichts, welches sich bei den in Theilposten zur Abmeldung ge-
langenden Flüssigkeiten in Fässern gegen das Gewicht des getheilten Fasses ergiebt, wird auf den
§. 24 Bezug genommen.
33.
Sind die Waaren zur Verzollung abgenshden so hat der Niederleger, nachdem der Befund in
der Abmeldung bescheinigt ist, den Gefällebetrag gegen Quittung zu entrichten, beziehungsweise ein Kredit-
anerkenntniß darüber zu ertheilen.