Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

— 575 — 
Befinden sich in einem Güterwagen mehrere von einander geschiedene Abtheilungen, so wird jede 
der letzteren durch einen Buchstaben bezeichnet. Alle diese Bezeichnungen müssen so angebracht werden, 
daß sie leicht in die Augen fallen. 
Die zwischen den deutschen Delegirten und den Delegirten der Regierungen von Frankreich, 
Italien, Oesterreich-Ungarn und der Schweiz auf der internationalen Eisenbahnkonferenz zu Bern in dem 
Schlußprotokoll vom 15. Mai 1886 vereinbarten Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahn- 
wagen im internationalen Verkehr sind in der Anlage A abgedruckt. 
b. deren Kontrolirung. 
.B. 
Die Zollbehörde kann zu jeder Zeit verdneen, daß ihr sowohl die Güter- wie die Personen— 
wagen und abhebbaren Behälter, imgleichen die Lokomotiven und Tender zur Besichtigung gestellt werden. 
Derartige Besichtigungen sind nach Anordnung der Direktivbehörde von Zeit zu Zeit durch einen oberen 
Beamten vorzunehmen. Ergeben sich hierbei Abweichungen von den in den §§. 6 und 7 enthaltenen Vor- 
schriften, so darf auf die von der Zollbehörde dieserhalb ergehende Anordnung das vorschriftswidrig be- 
fundene Transportmittel nicht weiter benutzt werden. 
c. Ausnahmsweise Zulassung offener Wagen. 
S. 9. 
Ausnahmsweise können zum Transport der zur Abfertigung mit Ladungsverzeichniß bestimmten 
ausländischen Güter, wenn es sich um Kolli handelt, welche 25 kg oder mehr wiegen, auch offene Wagen 
mit Schutzdecken von anderer als der im §. bezeichneten Beschaffenheit oder auch offene Wagen ohne 
Schutzdecken verwendet werden. Insbesondere sollen von der Abfertigung mit Ladungsverzeichniß nicht 
ausgeschlossen sein solche in offene Wagen verladene Güter, deren Verladung in Kulissenwagen oder in 
die im §F. 7 bezeichneten Wagen mit Schutzdecken wegen ihres Umfanges (wie große Maschinen, Maschinen- 
theile, Dampfkessel u. s. w.) oder wegen ihrer Beschaffenheit (wie Holz, Kohlen, Koks, Sand, Steine, Erze, 
Roh= und Burucheisen aller Art, Stabeisen, Vieh, Heringe, Thran, Petroleum u. s. w.) nicht wohl zu- 
lässig erscheint. 
Dem Ermessen des Abfertigungsamts bleibt es überlassen, ob zur Sicherung gegen Entfernungen 
oder Vertauschungen Deckenverschluß anzubringen ist, oder Erkennungsbleie anzulegen oder andere Maß- 
regeln zu treffen sind, oder ob ausnahmsweise von einem Verschluß oder anderen Maßregeln zur Fest- 
haltung der Identität überhaupt abzusehen sein möchte. 
Auch kann amtliche Begleitung eintreten. 
2. Amtlicher Derschluß. 
S. 10. 
Die Verschließung der Wagen und Wagenabtheilungen, der abhebbaren Behälter, sowie der 
Räume für die einstweilige Niederlegung der Güter und Effekten (§. 5) findet in der Regel mittelst be- 
sonderer Zollschlösser statt. Es kann jedoch in einzelnen Fällen, in denen wegen großen Güterandrangs 
die nach den gewöhnlichen Bedürfnissen des Verkehrs bemessene Zahl von Schlössern bei einem Zollamt 
nicht ausreicht, die Verschließung der Wagen und Wagenabtheilungen, sowie der abhebbaren Behälter 
mittelst Bleien erfolgen. . 
Die Kosten der Verschlußeinrichtung hat die Eisenbahnverwaltung zu tragen, wogegen die Zoll— 
verwaltung die fortan erforderlichen Schlösser anschafft, vorbehaltlich des Ersatzes für verloren gegangene 
oder beschädigte Schlösser (Vereinszollgesetz 8. 95). 
Die zum Verschluß benutzten Schlösser, welche die Empfangsämter an die Abfertigungsstellen, die 
den Verschluß angelegt, zurückzusenden haben, imgleichen die an die Abfertigungsstellen leer zurückgehenden 
Taschen, welche zum Verschluß der Schlüssel, Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe gedient haben, sowie 
die zum Transport der Schlösser benutzte leer zurückgehende Emballage, sind von den Eisenbahn- 
verwaltungen mit dem nächsten Eil= oder Personenzuge unentgeltlich zu befördern. 
Die Schlösser 2c. sind in guter Verpackung mit Frachtbrief zurückzusenden. 
88“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.