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und zwar derart, daß ein Oeffnen derselben von außen ohne Anwendung von Gewalt und ohne Hinter-
lassung auffallender Spuren, oder ohne Zerstörung des Zollverschlusses nicht möglich ist.
Abflußöffnungen in den Fußböden bedürfen einer Vergitterung, wenn sie mehr als 35 mm
Durchmesser haben.
10. Dachaufsätze.
Für Dachaufsätze, welche durch Schieber oder Deckel geschlossen sind, gelten bezüglich der
serlesicgungsart und des Verschlusses derselben die in den vorhergehenden Nummern festgesetzten Be-
timmungen.
11. Güterwagen mit durchbrochenen Wänden.
Wagen mit durchbrochenen Wänden, wie z. B. Viehtransportwagen, welche sonst den vorstehen-
den Bedingungen entsprechen, können nur zum Transport so großer Frachtstücke verwendet werden, daß
ihre Entfernung durch diese Wandöffnungen nicht möglich ist.
12. Offene Wagen mit festen Verdeckstücken.
Offene Wagen, deren Kopfwände durch eine starke Stange mit einander verbunden und mit
mindestens 75 cm breiten Verdeckstücken versehen und deren Seitenwände mindestens 50 cm hoch sind,
können, wenn sie mit Ringen zur Befestigung von Schutzdecken ausgerüstet sind, unter Verwendung solcher
Decken zur Beförderung von Zollgütern aller Art benutzt werden.
13. Offene Wagen anderer Art.
Offene Wagen anderer Art, welche mit Ringen oder anderen zur Befestigung von Schutzdecken
geeigneten Vorrichtungen versehen sind, können zur Beförderung von Zollgütern dann benutzt werden,
wenn es sich um Frachtstücke, welche einzeln mindestens 25 kg wiegen, oder um solche Güter handelt,
deren Verladung in bedeckte Wagen oder in offene Wagen der unter Nr. 12 bezeichneten Art wegen ihres
Umfanges (wie große Maschinen, Maschinentheile, Dampfkessel u. s. w.) oder sonstigen Beschaffenheit (wie
Holz, Baumwolle, Kohlen, Koks, Sand, Steine, Erze, Roh= und Brucheisen aller Art, Stabeisen, Vieh,
Heringe, Thran, Petroleum u. s. w.) nicht wohl zulässig beziehungsweise nicht üblich ist.
Für den vorstehenden Fall bleibt es den Zollbehörden überlassen, gemäß den ihnen von den
Direktivbehörden gegebenen Instruktionen zu entscheiden, ob zur Sicherung gegen Entfernung oder Ver-
tauschung Deckenverschluß anzubringen ist, oder Erkennungsbleie anzulegen, oder andere Maßregeln zu
treffen sind, oder ob ausnahmsweise von einem Verschluß oder anderen Maßregeln zur Festhaltung der
Identität überhaupt abzusehen sein möchte. Auch kann amtliche Begleitung eintreten.
Die von den Direktivbehörden jedes Staates zur Ausführung des vorstehenden Absatzes erlassenen
Verordnungen sollen den anderen Vertragsstaaten mitgetheilt werden.
14. Schutzdecken und deren Befestigung.
Die zur Befestigung von Schutzdecken bestimmten Ringe müssen geschlossen zusammengeschweißt,
mittelst Kloben im Innern des Wagens vernietet oder verschraubt und entweder abwechselungsweise an
den abnehmbaren Seitenwänden beziehungsweise den Thüren und den festen Kopfschwellen, oder am
Untergestelle etwa in Höhe der Fußbodeneinfassung in einer Maximalentfernung von 115 em so angebracht
sein, daß die Verschlußschnur sowohl das Abheben der etwa vorhandenen beweglichen Seitenwände als
auch das Oeffnen der Thüren verhindert.
Die Schutzdecken müssen längs der Kanten mit durch Metallösen geschützten, zum Durchziehen der
Verschlußleine bestimmten Löchern, welche etwa in denselben Entfernungen wie die Ringe an den Wagen
angeordnet sind, eingerichtet sein. Nur an den oberen Theilen der Decken sind Ringe zum Verschluß zulässig.
Die Decken müssen von ausreichender Größe und in entsprechend gutem Zustande sein. Etwaige
Nähte derselben, selbst bei eingesetzten Theilen, müssen sich entweder auf der Innenseite befinden oder
doppelt, d. h. in zwei Linien von 15 bis 25 mm Abstand angeordnet sein.
Die Verschlußleinen dürfen nicht gestückelt und müssen an beiden Enden mit Metallspitzen versehen
sein. Hinter diesen Spitzen müssen Oesen eingearbeitet sein, in welche nach entsprechender Verknüpfung
der Leinenenden der Zollverschluß eingehängt werden kann.
Berlin, den 12. März 1887.
Der Reichskanzler.
von Bismarck.
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