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salze zu entnehmen und die Ermittelung ihres Kochsalzgehalts durch chemische Untersuchung zu veranlassen,
um die genaue Innehaltung der vorbezeichneten Grenzen des Kochsalzgehalts zu überwachen.
S. 20.
In Betreff der Befreiung des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten
u. Salzes von der Salzabgabe wird auf die dieserhalb erlassenen besonderen Bestimmungen (Anlage II)
.
III.
verwiesen.
§. 21.
Die auf Grund des §. 20 Ziffer 3 des Gesetzes freigeschriebenen beziehungsweise vergüteten
Abgabebeträge für das zum Einsalzen oder Nachpökeln von Heringen oder ähnlichen Fischen (Ueber-
einkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz vom 8. Mai 1867 Art. 5 C und l 3) und für das zum
Einsalzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, welche zur Ausfuhr bestimmt sind und ausgeführt werden
(ebend. Art. 5 A 3), sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Menge des zu dem letztbezeichneten
Zweck verwandten Salzes unter stehender steuerlicher Kontrole oder auf andere Weise nachgewiesen ist,
von den zur Reichskasse abzuführenden Erträgen der Salzabgabe in Abzug zu bringen.
In Betreff des Nachweises der Verwendung des Salzes zum Einsalzen von Heringen oder ähn-
lichen Fischen treffen die obersten Landes-Finanzbehörden die erforderlichen Bestimmungen.
Das zur Nachpökelung von Heringen 2c. bestimmte Salz ist mit 6 Liter Heringslake auf je 50 kg
Salz unter amtlicher Aufsicht zu denaturiren. i
Bezüglich des nicht unter stehender steuerlicher Kontrole zum Einsalzen 2c. zur Ausfuhr bestimmter
Gegenstände erforderlichen und verwendeten Salzes sind die in der Anlage Ill getroffenen Bestimmungen
anzuwenden.
§. 22.
Bei der Anwendung der §§. 18 bis 21 bleibt zu beachten, daß nach der Bestimmung in der
Anmerkung zum Artikel „Salz“ im amtlichen Waarenverzeichniß der Zoll von ausländischem Salz und
ausländischen Stoffen, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt, nur bis zum Betrage von 12
für je 100 kg erlassen werden darf, so daß bei nicht seewärtigem Eingange 0,80 J/ für je 100 kg zu
erheben sind.
Auf privative Rechnung kann Salz abgabenfrei verabfolgt werden:
1. zu Unterstützungen bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeitsanstalten,
2. zu Deputaten (Salz-Naturalabgaben), auf deren abgabenfreie Verabfolgung die Berechtigten
Anspruch haben.
IV. Erhebung der Salzabgabe außerhalb der Salzwerke.
S. 23.
In Betreff der Erhebung der Salzabgabe bei den Zoll= und Steuerstellen, welche sich nicht an
IX.Salzwerksorten befinden, wird auf die näheren Bestimmungen in der Anlage IV hingewiesen.