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Die Beförderung des Salzes aus den Trockenräumen in die Magazine muß dagegen in
Gegenwart eines Beamten geschehen. . ·
.6.ZumeeckeinerVergleichungderProduktionmitdemAbsatzderSalmesmdeormemes
Registers Notizen anzulegen:
a) über die Zeit des jedesmaligen Ausziehens des Salzes aus den Pfannen;
b) wenn dasselbe in die Trockenkammer und Magazine geschafft worden; und
ce) welches Gewicht annähernd für jede Siedung anzunehmen ist. *2 ·
Die Resultate der Produktion sind etwa monatlich mit den Ergebnissen der Register über die
Versendungen und mit Berücksichtigung der Bestände zu vergleichen. Ergeben sich dabei erhebliche, auch
aus den Büchern der Salineninhaber nicht aufzuklärende Differenzen, so ist davon sofort Anzeige
u machen. Z
7. Mit ganz besonderer Vorsicht ist das Verwiegungsgeschäft zu besorgen; beim jedesmaligen
Beginn desselben muß vom richtigen Zustand der Waage Ueberzeugung genommen werden. »
Dasselbe muß eingestellt werden, wenn es wegen ungenügenden Lichts nicht mit völliger Sicher—
heit verrichtet werden kann. »
Probeverwiegungen sind durchaus unzulässig; auch wird untersagt, daß Personen, welche bei den
Verwiegungen Handdiensie zu leisten haben, das Gewicht ansagen und daß hiernach die Anschreibungen
geschehen. Ein sogenanntes Gutgewicht für Feuchtigkeit 2c. darf nicht zugestanden werden.
Die Verwiegungen sind in der Weise auszuführen, daß, soweit nicht die nach §. 1 der Aus-
führungsbestimmungen zulässige Normaltara Anwendung findet, zunächst das Gewicht der zur Verpackung
dienenden leeren Säcke, Fässer 2c. ermittelt und dieses (Tara) von dem durch die Verwiegung der gefüllten
Kolli sich ergebenden Bruttogewicht abgesetzt, beziehungsweise durch entsprechende Gewichtsstücke aus-
geglichen wird. «
Dabei ist statthaft, mehrere Salzsäcke von gleicher Größe und aus gleichem Stoffe zusammen zu
verwiegen und hiernach eine durchschnittliche Tara zu berechnen.
An den Salinen, wo Verpackungen und Verwiegungen größerer Salzmengen im Voraus statt—
zufinden pflegen, ist darauf zu halten, daß die Kolli sofort nach ihrer Verwiegung gehörig verschlossen
und, wo solches gebräuchlich, mit der Gewichtsplombe belegt, sonst aber äußerlich mit der Angabe des
Nettogewichts versehen und je nach der Verschiedenheit ihres Gewichts getrennt aufgestellt oder
gelagert werden. Wenn auf Salinen nur Säcke, Fässer ꝛc. für gleiche oder doch deutlich zu unter—
scheidende Salzmengen in Gebrauch sind, so kann die Angabe des Nettogewichts auf den Kolli unterbleiben.
8. Soweit behufs der Salzversendung ein amtlicher Verschluß nöthig wird, ist in der Regel die
Anlegung von Bleien zu wählen.
Einer besonderen Plombenschnur bedarf es nicht, vielmehr hat die Verpackungsschnur gleichzeitig
zur Anbringung der amtlichen Bleie zu dienen; es ist darauf zu halten, daß die vom Salinenbesitzer zu
liefernde Verpackungsschnur zur Anlegung von Plomben geeignet ist.
An Säcken wird der sogenannte Kropf mit der Schnur einigemal durchzogen, fest umwunden,
verbleiet und sodann die Plombe so nahe angelegt, daß eine Lockerung der Verschnürung nicht möglich
ist. Die Nähte der Säcke müssen nach innen fallen, was auch für Flicken gilt, welche sich etwa an den
Säcken befinden.
An Fässern und Tonnen werden die sämmtlichen Dauben dicht über jedem der beiden Böden
mit der Verpackungsschnur dergestalt kreuzweise durchzogen, daß die Enden der Schnur im Mittelpunkt
jedes Bodens zusammenlaufen. An dieser Stelle wird die Schnur verknotet und mit der Plombe versehen.
In ähnlicher Weise ist für den Fall zu verfahren, daß andere Verpackungsarten vorkommen sollten.
9. Bei den vorzunehmenden Denaturirungen (8. 13) ist darauf zu halten, daß das Salz mit
dem zu verwendenden Zusatze dergestalt durcheinander gearbeitet wird, daß alle Theile betroffen werden.
. 9.
Bei den Salzsteuerämtern wird über die Versteuerungen und Versendungen von Kochsalz ein
A. Register nach Muster A, und über die Versendungen von Kochsalz unter Begleitschein außerdem ein
— Begleitschein-Ausfertigungs-Register nach Muster B geführt. Diese Muster sind beispielsweise ausgefüllt
unnd ist demnach weitere Anleitung nicht erforderlich.
In das Register Muster A sind auch diejenigen Salzquantitäten einzutragen, welche vorläufig
auf versteuertes Lager an der Saline gelangen. Da hierüber die Legitimationen erst bei der Versendung