Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Anweisung für den Gebrauch. 
. Der Brauer hat, wenn 
a) neben den bisher angemeldeten Gebäuden oder Räumlichkeiten oder statt solcher andere für 
die Brauerei bestimmt, oder 
b) Maisch-, Koch-, Kühl-, Gährgefäße, sowie Bier-Sammel= (sog. Stell= oder dergl) Bottiche 
neu angeschafft oder die vorhandenen abgeschafft, abgeändert oder in ein anderes Lokal 
gebracht werden, 
die Veränderungsanzeige, in zwei Exemplaren ausgefüllt, innerhalb der nächsten drei Tage nach 
der Veränderung der Hebestelle einzureichen. 
Inhaber von Brauereien, sowie Personen, welche Braupsannen verfertigen oder Handel damit 
treiben, müssen, bevor sie die Pfannen aus ihren Händen geben, dies unter Angabe des Namens, 
Standes und Wohnortes des Empfängers, der Hebestelle ihres Wohnortes mittelst dieser zweifach 
auszufertigenden Veränderungsanzeige anzeigen, wonächst sie das eine Exemplar, mit der amtlichen 
Bescheinigung versehen, zurückerhalten. 
Der Brauer kann die Veränderungsanzeige auch zu der ihm obliegenden Anmeldung einer Ver- 
änderung des Aufstellungsortes der Waage oder der für die Aufbewahrung der Vorräthe an 
Malzschrot oder Malzsurrogaten bestimmten Orte benutzen. Er muß dasselbe alsdann aber in 
doppelter Ausfertigung vor der bewirkten Aenderung der Orte, welche nur mit Genehmigung des 
Ober-Kontrolörs erfolgen darf, einreichen. 
Der Brauer erhält das eine Exemplar, mit der Bescheinigung der Hebestelle versehen, zurück und 
hat dasselbe bei der Nachweisung der Räume und Gefäße 2c. aufzubewahren. In die letztere 
werden die Veränderungen — des Aufstellungsortes der Waage und der Aufbewahrungsorte der Brau- 
stoffe nur, sofern der Ober-Kontrolör dieselbe genehmigt hat — von den Aufsichtsbeamten eingetragen.
	        
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