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anderen Brauereien, sowie die Ueberlassung von Bier an nicht fixirte Brauer nur unter Zustimmung des
Hauptamts (beziehungsweise der Hauptämter) gestattet.
" K. 7. .
Das Recht, diesen Vertrag vor dessen Ablauf aufzuheben, steht zu:
a) beiden Theilen: im Falle einer wesentlichen Veränderung der Gesetzgebung über die Brau—
seur desgheichen beim Wechsel der Person des Besitzers (durch Erbgang, Veräußerung, Ver—
pachtung 2c.); ·
b) der Steuerverwaltung: bei Nichterfüllung vertragsmäßiger Verbindlichkeiten; bei Uebertretungen
des Gesetzes vom 31. Mai 1872 oder der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, welche in
Bezug auf die Brauerei von dem Brauereibesitzer oder einer Person, für welche er nach §. 38
dieses Gesetzes haftet, begangen sind; bei Veränderungen in Bezug auf die Räume oder Ge-
fäße, welche eine erhebliche Vergrößerung des Betriebes zulassen; beim Erwerb des Besitzes
einer anderen Brauerei durch den Brauereibesitzer; im Falle des Konkurses des letzteren;
T) dem Brauereibesitzer: wenn er durch zufällige Ereignisse zu einer mindestens drei Monate
dauernden Betriebseinstellung genöthigt wird;
d) den Erben des Branuereibesitzers: wenn letzterer im Laufe der Fixationsperiode ver-
sterben sollte.
Der Vertrag erlischt mit dem Tage, an welchem die bezügliche Erklärung an den anderen kon-
trahirenden Theil gelangt. Die für den Monat, in welchem der Vertrag erlischt, gezahlte Steuerrate wird
nicht zurückerstattet.
Erfolgt die Aufhebung des Vertrages wegen verzögerter Zahlung einer Abfindungsrate, so muß
neben der etwa sonst rückständigen Steuer auch die für den Monat, in welchem der Vertrag erlischt, zu
zahlende Steuerrate nachgezahlt werden.
8.
Der Brauereibesitzer hat die Vorräthe an Bier und Würze bei Beginn der Fixation und sobald er aus
dem Fixationsverhältniß ohne Nachversteuerung zur Einzelversteuerung oder zur Vermahlungssteuer übergeht,
unaufgefordert vollständig dem Amt anzuzeigen und sich demnächst einer amtlichen Auf-
nahme dieser Vorräthe zu unterwerfen, deren Ergebniß auf beiden Exemplaren dieses Vertrages unter
Mitunterschrift des Brauereibesitzers von dem Revisionsbeamten bescheinigt wird. Findet sich zur Zeit
des Uebergangs von dem Frxationsverhältnisse ohne Nachversteuerung zur Einzelversteuerung oder zur
Vermahlungssteuer mehr Bier oder Würze vor, als in die Fixation übernommen worden war, so muß
für den Mehrbefund die von dem Hauptamt nach Maßgabe des durchschnittlichen Verbrauchs an Brau-
stoffen zu den Gebräuden während des letzten Fixationsjahres festzusetzende Steuer nachentrichtet werden.
S. 9.
In Fällen der Zuwiderhandlung gegen die in den 88. 2, 3, 6 und 8 dem Brauereibesitzer ge-
machten Vorschriften tritt, sofern nicht die Defraudestrafe verwirkt ist, die im §. 35 Absatz 1 des Gesetzes
vom 31. Mai 1872 angedrohte Ordnungsstrafe ein.
S. 10.
Der Steuerverwaltung stehen wegen aller Ansprüche an den Brauereibesitzer aus diesem Ver-
trage dieselben Befugnisse zu, welche ihr bezüglich der Eintreibung rückständiger Steuern gesetzlich ein-
geräumt sind.
.11.
Dieser Vertrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt, beiderseits vollzogen und je
ein Exemplar desselben von jedem Kontrahenten in Empfang genommen.
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Amt. Der Brauereibesitzer.
Obiger Vertrag wird hierdurch genehmigt.
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