Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

— 721 — 
. 4. 
Brauer, welche die Steuervergütung in al-paich nehmen, haben sich dieserhalb an das Haupt- 
amt, in dessen Bezirk die betreffende Brauerei belegen ist, zu wenden. Dasselbe prüft die Betriebsverhält- 
nisse der Brauerei und berichtet darüber an die Direktivbehörde, welche, falls sich keine Bedenken gegen 
die Gewährung des Antrages ergeben, dem Brauer, nachdem derselbe die in den S§. 1 und 3 angege- 
benen Bedingungen protokollarisch übernommen hat, einen Zusageschein nach dem unter A beigefügten 
Muster ertheilt. Die Gültigkeit dieses Zusagescheins kann für den Zeitraum eines oder auch mehrerer 
hintereinander folgender Kalenderjahre bestimmt werden, die Zurücknahme jedoch jederzeit vor Ab- 
zauistder darin bezeichneten Gültigkeitsfrist erfolgen, wenn eine der gestellten Bedingungen nicht 
er wird. 
Ueber die Ausfertigung der Zusagescheine ist bei der Direktivbehörde ein Register zu führen. 
5. 
Zur Ertheilung der zur Begründung da Anspruchs auf Steuervergütung erforderlichen Aus- 
gangsbescheinigung (§F. 1) sind die Hauptzoll= und Hauptsteuerämter befugt, welche an der Grenze gegen 
Länder, die nicht zum deutschen Zollgebiet gehören, oder an den Binnengrenzen gegen die nicht der 
Brausteuergemeinschaft angehörigen Bundesstaaten gelegen, oder beim Eisenbahn= oder Schiffsverkehr im 
Innern zur Ausgangsabfertigung ermächtigt sind. Auch sind die vorbezeichneten Aemter befugt, die Vor- 
abfertigung (S. 7) vorzunehmen. 
Anderen Steuerstellen wird nach Bedürfniß die Ermächtigung zur Bescheinigung des Ausgangs 
oder zur Vorabfertigung von der obersten Landes-Finanzbehörde ertheilt. 
6. 
Soll Bier mit dem Anspruche auf Steuervergütung ausgeführt werden, so hat der Brauer, für 
dessen Rechnung die Ausfuhr erfolgen soll, solches der Steuerhebestelle des Bezirkö, in welchem seine 
Brauerei belegen ist, mittelst einer in doppelter Ausfertigung zu übergebenden schriftlichen Anmeldung an- 
zuzeigen. Einer gleichzeitigen Vorführung des auszuführenden Bieres bedarf es nicht. 
Je nachdem die Ausfuhr in Fässern oder in Flaschen erfolgen soll, ist hierzu das eine oder das 
andere der beiliegenden Muster B und C zu verwenden, im ersteren Falle der Inhalt jedes einzelnen 
Fasses in Hektolitern und Litern, im letzteren die Zahl der Flaschen von gleicher Größe in einer Um- 
schließung (Kiste u. s. w.) und die Litermenge des Bieres in allen Flaschen von gleicher Größe zusammen, 
in beiden Fällen aber die Bezeichnung der auszuführenden Biersorte nach der ortsüblichen Benennung 
und das Abfertigungs= beziehungsweise Ausgangsamt, sowie der Empfänger anzugeben. 
Findet die Hebestelle kein besonderes Bedenken, auch gegen die Wahl des Abfertigungs= und 
des Ausgangsamts nichts zu erinnern, so bucht sie die Anmeldung in dem nach dem anliegenden 
Muster D zu führenden Anmelde-Register. Hat die Hebestelle, bei der die Anmeldung erfolgt ist, die 
weitere Abfertigung nicht selbst zu ertheilen, so giebt sie ein Exemplar mit dem Buchungsvermerk und der 
Bescheinigung über die Ertheilung des Zusagescheins versehen dem Anmelder zurück. Von den Haupt- 
ämtern sind die in ihrem Bezirk geführten Anmelde-Register nach Erledigung aller Eintragungen, und 
zwar spätestens bis zum 1. Mai des folgenden Jahres mit den Duplikaten der Anmeldungen an die 
Direktivbehörden zur Revision einzureichen. 
. J. 
Die weitere Abfertigung kann entweder lediglich bei dem Ausgangsamt (8. 8) oder mit einer 
Vorabfertigung bei einem anderen dazu befugten Amt (§. 9) erfolgen. Sofern nicht das Amt, bei dem 
die Anmeldung bewirkt wird, die weitere Abfertigung vornimmt, hat der Anmelder mit der ihm zurück— 
gegebenen Anmeldung, welche den Transport begleiten muß, das Bier dem zur weiteren Abfertigung 
gewählten Amt zur Revision zu stellen. 
Diese weitere Abfertigung besteht in allen Fällen in der Feststellung des Literinhalts der Fässer 
und Flaschen. Außerdem hat sich das abfertigende Amt davon Ueberzeugung zu verschaffen, daß die 
Gebinde unverdorbenes Bier enthalten und gehörig befüllt sind. 
Ist auf Fässern die nach §. 1 erforderliche amtliche Inhaltsbezeichnung der Aichbehörde nicht 
deutlich genug erkennbar oder walten sonst gegen die Richtigkeit des deklarirten Faßinhalts Bedenken ob, 
oder sind endlich Gebinde etwa in Folge von Lekkage nicht gehörig spundvoll befüllt, und läßt sich die 
B u. C.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.