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1. Der Brauer hat über das auszuführende Bier mindestens einen halben Tag vor der Ab—
sendung desselben der Bezirkssteuerstelle eine Abmeldung in zwei Exemplaren zur Visirung und
Eintragung in das Anmelde-Register einzureichen und den Biertransport stets von einem
Exemplar der amtlich visirten Ausfuhranmeldung begleiten zu lassen.
2. Den Steuerbeamten steht jederzeit die Befugniß zu, die Richtigkeit der Anmeldung, sowie die
Erfüllung der vorschriftsmäßigen Bedingungen der Steuervergütung durch Revision der Bier—
sendungen zu kontroliren.
3. Behufs Feststellung der Steuervergütung hat der Brauer eine der Ausfuhranmeldung beizu—
fügende Bescheinigung der Steuerstelle des Bestimmungsorts über den Eingang des Bieres,
sowie eine Quittung über die davon entrichtete Uebergangsabgabe beizubringen, und es wird
der Berechnung der Steuervergütung diejenige Biermenge, von welcher die Uebergangsabgabe
entrichtet worden ist, falls aber dieses Quantum größer ist, als das angemeldete, nur das
letztere zu Grunde gelegt. «
8. 11.
Die Aemter, bei welchen die Abfertigung des Bieres erfolgt (88. 7 bis 9), haben über die be-—.
wirkte Feststellung ein Abfertigungs-Register nach dem anliegenden Muster E zu führen.
Da der Ausgang häufig auch von anderen als den Abfertigungsstellen zu bescheinigen ist, so
muß außerdem ein besonderes Ausgangs-Register nach dem anliegenden Muster F geführt werden. Ist—.
das Abfertigungsamt zugleich Ausgangsamt, so werden beide Register neben einander geführt.
§. 12.
Von dem Hauptamt, in dessen Bezirk die Brauerei liegt, aus welcher die Versendung erfolgt,
wird die Steuervergütung gleich nach Ablauf jedes Vierteljahres mittelst einer der Direktivbehörde einzu-
reichenden und sämmtliche im Laufe des Vierteljahres eingegangenen Ausfuhrbescheinigungen umfassenden
Nachweisung nach dem beiliegenden Muster G in doppelter Ausfertigung liquidirt. Dabei ist, wenn die
Vermessung (§. 7) eine größere als die angemeldete Litermenge ergeben hat, doch nur letztere für die Höhe
der Steuervergütung maßgebend.
8. 13.
Die Direktivbehörden stellen die zu vergütenden Brausteuerbeträge fest und ertheilen hierüber
Zahlungsanweisung an die Hauptämter unter Zufertigung eines Exemplars der geprüften und bescheinigten
Liquidationsnachweisung (Muster G) zum Rechnungsbelage. Innerhalb Jahresfrist, vom Tage der An-
weisung an gerechnet, können die angewiesenen Beträge auf zu entrichtende Brausteuer angerechnet oder
baar erhoben werden.