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stücken amtlich nachzutragen ist. Walten gegen die Identität der eingeführten Inventarienstücke mit den
im Inventarienverzeichniß aufgeführten keine Bedenken ob, so kann von einem speziellen Nachweise der
Identität abgesehen werden. . ..·.
--24·.·Sobal—ddie-vorläufigeRevisiondesSchiffes(Nr.21)beendigtist,werdendieWaarenräume
desselben und die etwa die Deck- und Kajütfracht bildenden zollpflichtigen Waaren, soweit sie dazu geeignet
sind und deren spezielle Revision nicht sofort bewirkt werden kann, ferner die etwa noch nicht abgefertigten
Schiffsvorräthe und Inventarienstücke unter amtlichen Verschluß gesetzt, oder das Schiff bleibt unter amt-
licher Bewachung.
25. Binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist nach der Ankunft des Schiffes
im Hafen hat der Schiffsführer oder der Waarenempfänger die eingegangenen Waaren dem Grenzgzoll-
amte speziell zu deklariren. Zur speziellen Deklaration der unter der Ladung befindlichen zollfreien Gegen-
stände, welche bei dem Grenzzollamt in den freien Verkehr treten sollen, kann die generelle Deklaration
mitbenutzt werden. Letztere ist alsdann durch die Angabe der Waarenmenge und soweit nöthig durch
genauere Bezeichnung der Waarengattung zu ergänzen (vergl. auch Nr. 19 Abs. 3). Wird die Deklaration
durch den Waarenempfänger übergeben, so kann das Amt verlangen, daß derselbe sich durch Vorzeigung
des Konnossements oder in sonst geeigneter Weise als solcher legitimire.
. 26. Die Entlöschung der Schiffe darf nur an der von der Zollbehörde dazu bestimmten Stelle
erfolgen. Die Zulassung zur Entlöschung geschieht in der durch die Uebergabe der speziellen Deklarationen
bedingten Reihenfolge. Unter sonst gleichen Voraussetzungen entscheidet hierbei die Zeit der Ankunft der
Schiffe im Hafen.
27. In Fällen dringenden Bedürfnisses, z. B. bei beschädigten Schiffen, kann mit Genehmigung
des Amtes die sofortige Entlöschung erfolgen. Bei den Dampfbooten wird auf thunliche Beschleunigung
der Abfertigung Bedacht genommen werden.
28. Die Entlöschung ist vor der Uebergabe der generellen und speziellen Deklaration zulässig,
wenn die Ausladung unter amtlicher Aufsicht erfolgt und geeignete Räume vorhanden sind, um die aus-
geladenen Waaren bis zum Zeitpunkt der Zollabfertigung unter sicheren amtlichen Verschluß zu nehmen.
29. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Entlöschung, nachdem das Zollamt die Anweisung
dazu ertheilt hat, ohne Zögerung zu bewirken und zu diesem Zweck eine angemessene Zahl Arbeiter zu
stellen, widrigenfalls das Amt die Entlöschung auf seine Gefahr und Kosten herbeiführen kann. — Nach
örtlichem Bedürfnisse kann die Ausladung durch Führung von Notizbüchern, Ausladescheinen 2c. kontro-
lirt werden.
30. Hinsichtlich der Abfertigungsstunden sind die Bestimmungen im F§F. 133 des Vereinszollgesetzes
maßgebend.
« ißg Wenn die Ausladung eines Schiffes auf Antrag des Schiffsführers ausnahmsweise zur Nacht-
zeit gestattet wird, hat der Schiffsführer auf seine Kosten für die erforderliche Beleuchtung zu sorgen.
31. Nach beendigter Entlöschung erfolgt die Abfertigung der Schiffsvorräthe, Utensilien und
Inventarienstücke, soweit solche nicht bereits bei der vorläufigen Revision des Schiffes (Nr. 21) bewirkt
worden ist, und die Schlußrevision des Schiffes. Bei letzterer sind sämmtliche Räume des Schiffes zu
revidiren, um Sicherheit darüber zu erlangen, daß sich keine undeklarirten zollpflichtigen Gegenstände mehr
an Bord befinden.
Nach der Schlußrevision hat der Schiffsführer den Löschplatz auf Verlangen des Amtes mit dem
Schiffe ungesäumt zu verlassen.
32. Die entlöschten Gegenstände werden sogleich an der Ausladestelle nach Maßgabe des Ver-
einszollgesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Regulative und sonstigen allgemeinen Vorschriften
revidirt und abgefertigt und müssen hierauf, insoweit das Zollamt keine Ausnahmen gestattet, sogleich von
der Revisionsstelle entfernt werden.
Es bleibt dem Ermessen der obersten Landes-Finanzbehörden überlassen, Bestimmung darüber zu
treffen, inwieweit die Vorschriften des Vereinszollgesetzes und der zugehörigen Regulative u. s. w. über
die Revision, die zollamtliche Abfertigung und die Behandlung der Gewichtsdifferenzen, sowie die Vor-
schriften der besonderen Hafen= und Zollhofs-Ordnungen über die Revisionsstellen, die Entfernung der
abgefertigten Waaren, die Aufnahme der Waaren, über welche nicht disponirt wird, zur Niederlage
u. s. w. in die Hafenregulative aufzunehmen sein werden.