Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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4. Zoll- und Steuer-Wesen. 
  
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich sächsische Zoll-Inspektor Lucius zu Pirna an 
Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich sächsischen Zoll-Inspektors Dr. Junge den 
Königlich preußischen Hauptzollämtern zu Liebau und Mittelwalde, sowie den Königlich preußischen 
Hauptsteuerämtern zu Glogau, Görlitz, Liegnitz und Schweidnitz als Stations-Kontrolör mit dem Wohnsitz 
in Schweidnitz vom 1. August d. J. ab beigeordnet worden. 
  
Errichtung von Zuckersteuerstellen. 
(Central-Blatt von 1888 Seite 755.) 
Im Königreich Württemberg. 
Zur Vornahme der steuerlichen Abfertigungen, welche durch die nach §. 2 des Gesetzes vom 
9. Juli v. Is. zu erhebende Verbrauchsabgabe bedingt sind, sind in den Zuckerfabriken zu Stuttgart, 
Böblingen, Heilbronn, Züttlingen und Altshausen Zuckersteuerstellen errichtet worden, welchen die 
Befugniß zu allen Abfertigungen nach den 88§. 34 bis 37 des Gesetzes und den bezüglichen Ausführungs- 
vorschriften eingeräumt wurde, soweit nicht zufolge der Bestimmungen über die Abfertigung von Abläufen 
der Zuckerfabrikation und über die Abfertigung von Zucker mit dem Anspruch auf Steuervergütung eine 
Beschränkung eintritt. Die Zuckersteuerstellen in Stuttgart und Böblingen sind dem Hauptzollamt zu 
Stuttgart, diejenigen in Heilbronn und Züttlingen dem Hauptzollamt zu Heilbronn, diejenige in Alts- 
hausen dem Hauptzollamt zu Friedrichshafen unterstellt worden. 
Auf Grund der Vorschrift im §S. 19b und c der Ausführungsbestimmungen sind die Zollämter 
zu Ravensburg, Tuttlingen, Biberach, Göppingen, Heidenheim, Reutlingen, Tübingen, 
Calw, Eßlingen, Gmünd und Ludwigsburg zur Ausgangsabfertigung der im §. 6b des Gesetzes 
bezeichneten Zucker, sowie zur Ausgangsabfertigung der im F. 6a und c des Gesetzes bezeichneten Zucker 
mit der Maßgabe ermächtigt worden, daß von dem angemeldeten Zucker Proben zu entnehmen und behufs 
der Polarisation und Festsetzung des der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legenden Befundes einer zur 
Polarisation des Zuckers befugten Amtsstelle zu übersenden sind, sofern nicht nach den Ausführungs- 
bestimmungen im §. 46 und §. 48 Absatz 2 von der Polarisation Abstand genommen werden kann. 
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Im Königreich Preußen. 
Dem Steueramt l. zu Caub im Bezirk des Hauptsteueramts zu Biebrich ist die Befugniß zur 
Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 über Getreide beigelegt worden. 
Das Nebenzollamt II. zu Scheibau im Bezirk des Hauptzollamtes zu Mittelwalde ist nach 
Wünschelburg in demselben Hauptamtsbezirk verlegt worden. 
Es sind errichtet: 
zu Oelde im Bezirk des Hauptsteueramtes zu Münster ein Steueramt l. mit der Befugniß zur 
Ausfertigung von Versendungsscheinen 1 und ll über inländischen Tabak, zur Abfertigung des mit dem 
Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Tabaks, sowie zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen; 
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