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Bekanntmachung.
Auf Grund der durch den Beschluß des Bundesraths vom 5. Juli d. J. (vergl. Bekanntmachung vom
heutigen Tage, Central-Blatt S. 831) ertheilten Ermächtigung hat der Ausschuß des Bundesraths für
Zoll= und Steuerwesen im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Handel und Verkehr in der Sitzung vom
28. Juli d. J. beschlossen, daß vom 1. Oktober d. J. ab die nachstehenden
Bestimmungen für den Tabackprobenverkehr
in Kraft zu treten haben:
1. Kaufleuten, welche nur mit ausländischem Taback Handel treiben, denselben unmittelbar aus
den Ursprungsländern beziehen und nur an Kaufleute weiter verkaufen, kann von der obersten
Landes-Finanzbehörde widerruflich gestattet werden, aus der öffentlichen Niederlage oder den
ihnen bewilligten, unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlagern entnommene Proben
von Taback für eine in jedem Falle zu bestimmende Frist unverzollt in der Art in den freien
Verkehr zu nehmen, daß sie dieselben inzwischen nur in einem ein= für allemal anzumeldenden
Raume aufbewahren dürfen. Vor der Ablassung der Proben aus dem Verschlußlager ist das
Gewicht derselben von der Zollbehörde festzustellen; auch sind sie von der letzteren mit Identitäts-
zeichen zu versehen, falls sie nicht bereits Identitätszeichen an sich tragen, welche nach näherer
Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörde als Ersatz für die zollamtliche Identifizirung
angenommen werden können. Für diejenigen Tabackproben, welche nicht innerhalb der vor-
geschriebenen Frist in das Verschlußlager zurückgeführt werden, sowie für das bei der Zurück-
führung etwa vorgefundene Mindergewicht ist der Zoll zu entrichten. Die Ablassung der
Proben vom Verschlußlager und die Kontrolirung des Wiedereingangs zu demselben kann dem
mit der Bewachung des Lagers betrauten Beamten überlassen werden.
2. Nach näherer Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörde kann gestattet werden, daß
Tabackproben aus einem unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlager von dem mit der
Bewachung desselben betrauten Beamten unter Erhebung oder Anschreibung des Zolles in den
freien Verkehr gesetzt werden. Soll eine Versendung von Proben aus dem Lager nach dem
Auslande erfolgen, so finden hierauf die allgemeinen Bestimmungen Anwendung.
Berlin, den 27. August 1888.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Aschenborn.
Bekanntmachung.
Auf Grund der durch den Beschluß des Bundesraths vom 5. Juli d. Is. (vergl. die Bekannt-
machung vom heutigen Tage, Central-Blatt S. 831) ertheilten Ermächtigung hat der Ausschuß des Bundes-
raths für Zoll= und Steuerwesen im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Handel und Verkehr in der
Sitzung vom 28. Juli d. Is. beschlossen, daß vom 1. Oktober d. Is. ab an die Stelle der seitherigen
Bestimmungen über die Gewährung einer Zollbegünstigung für den auf inländischen Reismühlen ver-
arbeiteten Reis das nachstehende
Zollregulativ für Reisschälmühlen
zu treten hat:
1. Ungeschälter und von der Strohhülse befreiter Reis soll fortan unverzollt zur Enthülsung und
Polirung auf Reismühlen, welche innerhalb des Zollvereinsgebiets gelegen sind, in der Art abgelassen
werden dürfen, daß von dem Bruttogewichte des zur Mühle gelangenden Reises
àa) bei Reis in der Strohhülse nur nnnp
0) bei Gemischen von blos von der Strohhülse befreitem Reis und von Reis in
der Strohhülse nur von .................
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freiten Reis nur von ...............
66 Prozent,
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