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Bekanntmachung.
Auf Grund der durch den Beschluß des Bundesraths vom 5. Juli d. Is. (vergl. die Bekannt-
machung vom heutigen Tage, Central-Blatt S. 831) ertheilten Ermächtigung hat der Ausschuß des
Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Handel und Verkehr
in der Sitzung vom 28. Juli d. Is. beschlossen, daß mit dem Zollanschluß Bremens das nachstehende
Zollregulativ für die Unterweser
in Kraft zu treten hat.
Berlin, den 27. August 1888. Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Aschenborn.
Zollregulativ für die Anterweser.
S. 1.
Die Zollstraße (Vereinszollgesetz §§. 17 und 21 Absatz 1) für den Seeverkehr nach den Orten an
der Unterweser, sowie für den aus den Freibezirken von Bremen und Brake zu Wasser eingehenden
Verkehr bildet die Unterweser.
Wasserfahrzeuge, welche zollpflichtige Waaren oder solche Gegenstände geladen haben,
welche zwar zollfrei, aber dergestalt verpackt sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich erkannt
werden kann, dürfen indessen über die Zollgrenze gegen die See nur innerhalb des betonnten Haupt-
fahrwassers der Unterweser eingehen.
Als verpackte Waaren sind, außer den mit einer besonderen Umhüllung für den Transport
oder die Aufbewahrung versehenen, alle solche Gegenstände anzusehen, welche in verdeckten Fahr-
zeugen oder in unverdeckten dergestalt verladen sind, daß der Inhalt des Fahrzeuges nicht mit
Sicherheit erkannt werden kann. -
Eine Ausnahme erleidet die Bestimmung, daß die Ueberschreitung der Zollgrenze gegen die
See nur auf der im Absatz 2 bezeichneten Straße erfolgen darf,
a) bei Fischerfahrzeugen, welche nur frische Erzeugnisse des Meeres oder auf den Watten
gesammelte Muschelschalen einführen (vergl. §. 20 Absatz 1),
b) bei der Bergung von Strandgut, wobei die Bestimmungen der Strandungsordnung
vom 17. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) zu beobachten sind,
F) bei Fahrzeugen, welche nach der Lune eingehen und nur zollfreie oder verzollte Waaren
mit sich führen.
Die Bestimmung zu b ist nur auf solche Strandgüter, welche an der Küste antreiben oder
unmittelbar von der Strandungsstelle an die offene Küste geborgen werden, zu beziehen, und dem-
nach für Fahrzeuge, welche mit von gestrandeten oder gesunkenen Schiffen geborgenen Gegenständen
eingehen, nicht anzuwenden.
S. 2.
Der Eingang und Ausgang von Wasserfahrzeugen über die Zollgrenze gegen die See und
über die Grenze gegen die Freibezirke kann zu jeder Zeit stattfinden.
. 3.
Wasserfahrzeuge, welche über eine der im 8. 2 bezeichneten Grenzen eingegangen sind,
dürfen, wenn sie zollpflichtige Waaren oder solche Gegenstände geladen haben, welche zwar goll-
frei, aber dergestalt verpackt sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich erkannt werden kann (6. 1
Absatz 3), ohne zollamtliche Genehmigung nur bei einem von der Zollbehörde erlaubten Landungs-
platze anlanden (Vereinszollgesetz §. 21 Absatz 1).
Die Entlöschung von Wasserfahrzeugen, welche über eine der gedachten Grenzen eingegangen
sind, einschließlich der bereits bei dem Nebenzollamt Weserwachtschiff (S. 5) in den freien Verkehr
gesetzten (§§. 13 und 17 Absatz 3) und der Fischerfahrzeuge, sowie die Verladung von Gegenständen,
deren Ausfuhr zollamtlich nachgewiesen werden muß, darf vorbehaltlich der Bestimmungen über
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I. Allgemeine
Bestimmungen