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Bei Schiffen, welche mit einer ständigen Lukendeklaration (8. 14 Absatz 2) versehen sind,
wird das Ergebniß der auf Grund derselben vorgenommenen Revision und die Art der Verschluß-
anlage in dem Ansagezettel G. 16) vermerkt. Ebendaselbst geschieht die Aufzeichnung der in nicht
verschließbaren Räumen befindlichen Waaren.
Ordnet das Nebenzollamt Schiffsverschluß an, der Schiffsführer beantragt jedoch amtliche
Begleitung auf seine Kosten, so ist diesem Antrage stattzugeben, wenn die erforderliche Anzahl von Be-
gleitungsbeamten zur Verfügung steht.
Wenn amtliche Begleitung des Schiffes angeordnet wird, bedarf es der Verschlußanlage und der
Aufzeichnung der in nicht verschließbaren Räumen befindlichen Waaren, sowie der Lukendeklaration nicht.
Ausnahmsweise kann sowohl von der amtlichen Begleitung als von dem Schiffsverschluß
abgesehen werden.
F. 16.
Die nach §. 14 abgegebenen Ladungspapiere werden demnächst von dem Nebenzollamt
nebst der Lukendeklaration in Gegenwart des Schiffsführers eingesiegelt, an das Zollamt des Bestim-
mungsorts beziehungsweise an die Zollstelle, welche den Wiederausgang des Schiffes nach einem
der Freibezirke zu kontroliren hat, adressirt und mit einem nach Muster D auszufertigenden Ansage-
zettel, falls amtliche Begleitung eintritt, dem begleitenden Beamten, anderenfalls dem Schiffsführer
zur Abgabe bei dem bezeichneten Zollamt ausgehändigt. Auf dem Ansagezettel ist die Anzahl
der angelegten Bleie und Siegel in Buchstaben zu vermerken.
8. 17.
Schiffe, welche aus inländischen Häfen kommen und nach Maßgabe der bestehenden Be-
stimmungen zum Wiedereingange nach dem Inlande abgefertigt sind, können von dem Nebenzollamt
mit den am Abgangsorte ertheilten zollamtlichen Abfertigungspapieren, nachdem diese mit einer
Passagebescheinigung versehen worden, ohne sonstige Abfertigung nach dem Bestimmungsorte abge-
lassen werden, sofern
a) der angelegte Schiffsverschluß unverletzt befunden wird, oder
b) die Ladung, wenn die Abfertigung ohne Schiffsverschluß erfolgt ist, übersehen und deren
Uebereinstimmung mit den vorhandenen Zollbezettelungen kontrolirt werden kann.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so wird das Schiff wie ein von einem ausländischen
Orte kommendes Schiff behandelt.
Schiffe, welche nach der Bestimmung im Absatz 1 ohne Ansagezettel nach ihrem Be-
stimmungsort abgelassen werden dürfen, können auf Antrag des Schiffsführers beim Nebenzollamt
nach Abnahme des Schiffsverschlusses, beziehungsweise vorgängiger Revision, auch sogleich in freien
Verkehr gesetzt werden. Die betreffenden Zollpapiere, auf welchen vom Schiffsführer schriftlich die
Versicherung abzugeben ist, daß er keine anderen, als die darin verzeichneten Güter am Bord habe,
verbleiben dann bei dem Nebenzollamt. Der dem Schiffsführer zu ertheilende Abfertigungsausweis
ist nach Muster B auszufertigen.
S. 18.
Nach erfolgter Abfertigung hat der Schiffsführer, sofern das Schiff nicht schon in freien Ver-
kehr gesetzt worden, den Weg nach dem betreffenden Grenzzollamte ohne weiteren, als den durch
natürliche Hindernisse bedingten Aufenthalt und ohne daß die Ladung eine Veränderung er-
leidet, fortzusetzen.
Machen Naturereignisse oder Unglücksfälle Abweichungen von vorstehender Vorschrift noth-
wendig, so ist hiervon dem nächsten Zollamt baldthunlichst Anzeige zu machen.
Wegen der Leichterungen wird auf §. 25 verwiesen.
F. 19.
Es ist zulässig, daß Schiffe ihre Abfertigung in Gemäßheit des §. 74 des Vereinszoll-
gesetzes bereits bei einer Zollstelle in Bremerhaven oder Geestemünde erhalten. Auf dieselben finden die
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