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Erläuterungen.
Ueber dem Kopf des Schemas ist neben
„per“ beziehungsweise „am“ der Name des
Schiffes und des Schiffsführers, sowie der
Tag der Verladung der Waare anzugeben.
Im übrigen muß die Deklaration ent-
halten:
1. die Anzahl und Art der Kolli;
2. die Benennung der Waare nach Maß-
gabe des statistischen Waaren-
verzeichnisses für den Nachweis des
Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets
mit dem Auslande, unter Hinzufügung
des Herkunftslandes oder, wenn dasselbe
nicht zu ermitteln ist, des Ursprungs-
landes;
das Bestimmungsland der Wgare.
Als Land der Bestimmung ist dasjenige
Land, nach dessen Gebiet die Versendung
der Waare als schließlich dorthin be-
stimmt gerichtet ist, anzusehen. Die Län-
der, durch welche die Waare auf dem
Transport, sei es auc mit Umladung
und Umspedition,= durchgeführt worden,
bleiben bei Angabe der Bestimmung der
Waare außer Betracht. Allgemeine Be-
zeichnungen wie Deutschland, Nord-
amerika, Westindien, Ostindien rc. sind
unzulässig;
das Gewicht in Kilogramm. Bei
verpackten Waaren ist das Nettogewicht
jedes einzelnen Waarenpostens anzu-
geben, doch genügt für Kolli, welche
nur eine Waarengattung enthalten, das
Bruttogewicht unter Angabe der Ver-
packungsart. Bei Flüssigkeiten, mit Aus-
nahme von Syrup, Melasse, Zucker-
kouleur und Zuckerfarben (Konditor-
farben), sowie bei Gasen wird die
unmittelbare Umschließung zum Netto-
gewicht gerechnet. Soweit in dem
statistischen Waarenverzeichniß andere
Maßstäbe als das Gewicht angegeben
sind, hat die Deklarirung nach diesen
zu erfolgen.
Anlage b.
Güterdeklaration zur Ausfuhr
nach See aus ddden. Freibezirk.
1. nterzeichnete deklarir hierdurch zur Ausfuhr nach (Land oder Hafen, wohin das Schiff geht)
verladen per:
Zahl
und
Art der
Kolli.
Herkunfts- Menge der Waaren.
Benennung der Waaren Be-
nach dem eventuell stimmungs- Netto- Brutto- Ander-
Ursprungs- icht « weiter
statistischen Waarenverzeichniß. sprung land. gewicht gewicht Maß-
land. in Kilogramm. stab.
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