Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

Nr. der Vorstellungsliste 
für 18 
Der (Stand und Gewerbe.) 
geboren am 
(Kreis, Regierungsbezirk, 
wird hiermit dem Landsturm ersten Aufgebots 
Die Landsturmpflichtigen unterliegen in Friedens- 
außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres und 
Die Einziehung erfolgt alsdann in der Regel nach 
klassen unterliegen den für die Landwehr bzw. Seewehr 
ordnung, durch welche der Landsturm aufgelöst wird, hört 
wiesenen Mannschaften, welche nicht zum aktiven Dienst 
Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsatteste nach- 
ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, 
die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der 
Bezügliche Gesuche sind an den Zivil-Vorsitzenden der 
in welchem die Gesuchsteller dem Landsturm überwiesen sind. 
Mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in 
erfolgt der Uebertritt zum Landsturm zweiten Aufgebots. 
dem vollendeten fünfundvierzigsten Lebensjahre, ohne daß 
Dieser Schein dient Inhaber allen Militär= und 
Ober- 
der ten 
Der Militär-Vorsitzende.
	        
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