Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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e) wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das zu 4 Gesagte. 
III. Abschnitt. 
Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Eingang bezeichneten Altersgrenze befindlichen 
Personen zu verfahren ist, welche zwar gültige Militärpapiere haben, sich aber über Erfüllung der Melde- 
oder Gestellungspflicht nicht ausweisen können. 
A. Nichterfüllung der Meldepflicht. 
Wer nach Maßgabe seines Militärpapiers zur Meldung 
a) bei dem Stammrollenführer oder 
b) bei der Kontrolstelle · 
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist unter Abnahme und Einsendung der Militär- 
papiere bei gleichzeitiger Angabe seines Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes in den Fällen 
zu a) bei dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, in den Fällen 
zu b) bei der nächsten Kontrolstelle oder dem nächsten Bezirkskommando 
zur Anzeige zu bringen. 
B. Nichterfüllung der Gestellungspflicht. 
Wer nach Maßgabe seiner Militärpapiere zur Gestellung 
a) vor den Ersatzbehörden oder 
b) vor den Militärbehörden (Bezirkskommando oder Truppen-[Marine“stheil) 
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist 
in den Fällen zu a 
unter Abnahme der Militärpapiere dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, 
in den Fällen zu 
der nächsten Kontrolstelle oder dem nächsten Bezirkskommando 
zuzuführen. 
IV. Abschnitt. 
Bestimmungen über Sicherung der Erfüllung der Dienstpflicht. Sicherung der Strafvollstreckung der 
wegen Verletzung der Wehrpflicht ergangenen Erkenntnisse. Kontrole über die Militärverhältnisse der 
Ein= und Auswanderer. 
Behufs Sicherung der Erfüllung der Dienstpflicht wird auf die Bestimmungen der §8§. 106, „ die r. 
107, 108, : eie 4. # 111, 1, 17 (is 16 und 18 der Wehrordnung verwiesen. 
Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntniß gelangenden 
Fällen, in welchen Militärpflichtige oder ausgehobene Rekruten auszuwandern beabsichtigen, sofort 
ve Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, in letzterem Falle dem Bezirkskommando Anzeige zu 
erstatten. 
Eine Anzeige ist dem Bezirkskommando ferner zu machen, sobald die genannten Behörden von der Aus- 
wanderung von Personen des Beurlaubtenstandes Kenntniß erhalten. 
Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntniß gelangenden Fällen, 
in welchen den wegen Verletzung der Wehrpflicht bezw. wegen unerlaubter Auswanderung verurtheilten 
Personen Vermögen durch Erbschaft oder Vermächtniß zufällt, im ersteren Falle dem Civilvorsitzenden 
der Ersatzkommission, im letzteren Falle dem Bezirkskommando sofort Anzeige zu erstatten. 
Wandern Personen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 40. Lebensjahre zum Zweck 
der Niederlassung vom Auslande ein, oder kehren solche Personen nach erfolgter Auswanderung in 
das Inland zurück, so sind die Betreffenden dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission bei gleichzeitiger 
Uebersendung ihrer Legitimationspapiere (Paß, Bürgerbrief 2c.) namhaft zu machen. Der Civilvor- 
sitzende hat geeignetenfalls dem Bezirkskommando die erforderliche Mittheilung zu erstatten. 
. Ebenso sind Wehrpflichtige namhaft zu machen, welche nach Ertheilung der Entlassung aus der 
Reichsangehörigkeit ihren Wohnsitz nicht binnen sechs Monate außerhalb des Reichsgebiets verlegt 
haben. Gehören die Personen zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes, so ist dem Bezirks- 
ommando unmittelbar Anzeige zu erstatten. 
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