Erlänterungen
18) 8 114.
19) z. B. wegen Irrtums, Drohung, Täuschung. 88 119, 123.
* as10de Kraft Im üb Not 5 1719
2 ne rückwirkende Kraft. Im übrigen Note 4 zu § 1719.
:„ à B. § 1305 Abs. 1 am Ende. 8§ 1738.
(Fortsetzung von Seite 514)
den Verband, in dessen Dienste der Beamte steht. Bei den Amtsgeschäften der
Gerichtsvollzieher gilt dies auch für die Verletzung der Pflichten gegenüber dem
Auftraggeber.)
Auslhndern kann die Entschldigung, vorbebaltlich der Haftung des Beamten,
verweigert werden, wenn nicht nachgewiesen ist, dass in dem Heimatstaate des Benmi“'
eine der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 entsprechende Haftung Deutschen
egenüber wenigstens insoweit anerkannt wird, als der Ersatz des Schadens von dem
eamten nicht zu erlangen ist.
Die für einzelne Klassen von Beamten bestehenden besonderen Vorschriften
bleiben unberührt.
Der Beamte bat dem Staate oder dem Verband, in dessen Dienste er stebt.
den Schaden zu ersetzen, der dem Staate oder dem Verband aus der Verletsung
der Amtspflicht: entsteht. Die Vorschriften des 8 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
finden mit der Massgabe Anwendung, dass die dreijährige Verjuhrungsfrist mit dem
Zeitpunkte beginnt, in dem die Ersatzpflicht des Staates oder des Verbandes dem Beschldigten
gegenübor anerkannt oder rechtskräftig festgostellt ist.
Art. 61. Ist ein Beamter des Staates, einer Gemeinde oder eines anderen
Kommunalverbandes für einen Schaden der im Artikel 60 Abs. 1 bezeichneten Art
des wegen nicht verantwortlich, weil er sich im Zustande der Bewusstlosig--keit
oder in einem die freie Willensbestimmung ausschliessenden Zustande
krankhafter Störung der Geistestätigkeit. befunden hat, so kann der Beschldigte
von dem Staate oder dem Verbande Schadensersatz verlangen.
Für den Schaden, der daraus entsteht, dass der Benmte bei einem Urtoil in
einer Rechtssache die Amtspflicht verletzt, ist der Staat oder der Verband in dem
Falle des Abs. 1 nicht verantwortlich.
Die Vorschriften des 8 839 Abs. 1 Sutz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und des Artikel 60 Abs. 1 Satz 2. Abs. 1, 9 finden entsprechende Anwendung.
Formn der Auflassung.
Art. 81. In Ansehung der in Bayern liegenden Grundstücke kann die
Einigung der Parteien bei der Ubertragung des Eigentums und der Bostellung eines
Erbbaurechts ausser vor dem Grundbuchamt auch vor einem bayerischen
Notar erklärt werden.
Art. 82. Werden Grundstücke duroh einen Notar versteigert, so bedarf
es bei der Auflassung, sofern sie noch in dem Versteigerungstermine stattfindet.
nicht der gleichseitigen Anwesenheit beider Teile.
Ausschliessung von Dienstbarkeiten und Reallasten.
Art. 85. Als Reallast kann ausser dem Rechte auf Leistungen. die zu einer
Leibrente, insbesondere zu einem Leibgedinge, gehören, nur das Rocht auf die
regelmässig wiederkehrende Leistung von est bestimmten Geldbetruügen oder
fest bestimmten Mengen von Bodenerzeugnissen bestellt werden.
„ Bei der Bestellung einer Reallast solcher Art muss der Geldbetrag bestimmt
werden, durch dessen Zahlung der Eigentümer die Reallast ablösen kann.
Auf die Ablösung der Reallast finden die für die Ablösung einer Rentenschuld
geltenden Vorschriften des § 1202 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Haftet der Eigonttmer für die während der Dauer seines Eigentums fullig
Vordenden Leistungen auch persönlich, so erstreckt sich im Falle der Kündigung die
persönliche Haftung auf die Ablösungssumme.
) Vgl. Note 96 zu 8g 89 BB. — Es bestimmt ferner Art. 196 des Bayerischen
Notariatsgesetzes vom 9. 6. 99:
Für den Schaden, den ein Notar oder ein Notariatsverweser in Auübung
des ihm anvertrauten Amtes durch Verletzung der Amtspflicht
einem Dritten zufügt, ist der Staat nach Massgabe der Artikel 60, 61 des Aus-Ehrungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche verantwortlich.
eer Notar oder der Notariatsverwoser hat dem Staate nach Massgabe des
Artikel 60 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetsbuche den Schaden
zu ersetzen, der dem Staate aus der Verletzung der Amtspflicht entsteht. Für den
Schaden, den hiernach ein Notariatsverweser dem Staate zu ersetzen hat. hafter
dem Stnate neben dem Notariatsverweser der Notar nach Massgabe des Artikel 115.
Für den Schaden, den ein Notar oder ein Notariatsverweser in Ausübung doe
Amtes des Testamentsvollstreckers einem Dritten zufügt, haftet der Staat nicht.
(Fortsetzung folgt Seite 532)
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