Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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2. Militär-Wesen. 
Bekanntmachung. 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 26. Juni d. J. (S. 369) wird hierunter ein Nachtrags-Verzeichniß 
solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90 Th.l der Wehrordnung vom 22. November 1888 
zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär- 
dienst berechtigt sind. 
Nachtrags-Verzeichniß 
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeuguissen über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst be- 
rechtigt sind. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Dar- 
legung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
a. Gymnasien. 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Schlesien. 
Das König-Wilhelms-Gymnasium zu Breslau. 
II. Elsaß-Lothringen. 
1. Das Gymnasium zu Alteirch (bisher Progymnasinm, B. a. VI. 1 des Verzeichnisses vom 26. Juni d. J., 
Central-Blatt S. 369). 
Gymnasium zu 89 peiler (verbunden mit einer Real-Abtheilung) A. u. XXVI. 1 a. a. O.) 
Lyzeum zu Colmar (verbunden mit einer Real-Abtheilung) (früher: verbunden mit Realklassen, 
A. a. XXVI. 2 a. a. O.). 
Wzeun, zu Straßburg im Elsaß (früher: verbunden mit einer Real-Gymnasial- Abtheilung) (A. 
VI. 12 a. a. O.). 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse zur Dar- 
legung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
a. Progymnasien. 
Königreich Preußen. 
Provinz Hessen-Nassau. 
Das Progymnasium zu Limburg a. d. Lahn (verbunden mit dem Real-Progymnasium daselbs). 
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1889. 
b. Realschulen. 
Elsaß-Lothringen. 
Die Real-Abtheilung des Lyzeums zu Colmar (früher: die Realklassen des Lyzeums zu Colmar, B. b. 
X. 1 des Verzeichnisses vom 26. Juni d. J., Central-Blatt S. 369). 
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) Goumasium mit der Befugniß, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen 
Militärdienst auch seinen von der Theilnahme am Unterricht in der griechischen Sprache dispensirten Schülern zu ertheilen, 
insofern letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und nach mindestens ein- 
tährigem Besuche der Sekunda auf Grund einer besonderen Prüfung ein Beugutß des Lehrerkollegiums über genügende An- 
eignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben. 
Die mit einem 4 bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligakorischen Unterricht im Latein.
	        
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