Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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In  Bezirken,  in  welchen  ein  nach  der  Vorschrift  des  Statuts  des  landwirthschaftlichen
  Vereins  vom  12.  April  1877  (Reg-Bl.  S.  43)  gebildeter  Bezirksverein
besteht,  ist  die  Wahl  der  Hälfte  dieser  Personen  dem  Ausschuß  dieses  Vereins  zu  überlassen.


Aus  der  Zahl  der  Gewählten  hat  das  Oberamt  die  Schätzer  für  den  einzelnen
Fall  zu  ernennen;  dieselben  sind,  wenn  sie  am  Sitz  des  Oberamts  wohnen,  durch  den
Oberamtmann,  andernfalls  durch  den  betreffenden  Ortsvorsteher  eidlich  zu  verpflichten.

Im  Falle  der  Verhinderung  des  beamteten  Thierarztes  wird  von  dem  Oberamt
ein  dritter  Schätzer  ernannt.

Der  Vorsitz  wird  einem  Mitglied  der  Kommission  vom  Oberamt  übertragen.

Art.  10.

Personen,  bei  welchen  für  den  einzelnen  Fall  eine  Befangenheit  zu  befürchten
ist,  dürfen  nicht  zu  Mitgliedern  der  Kommission  ernannt  werden.

Ausgeschlossen  von  der  Theilnahme  sind:

1)  Personen,  welche  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sich  befinden,

odann

2)  N  in  eigener  Sache,

3)  der  Ehegatte  in  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht,

4)  Diejenigen,  welche  mit  dem  Besitzer  des  zu  schätzenden  Thieres  in  geradet

Linie  verwandt,  verschwägert  oder  durch  Adoption  verbunden,  in  der  Seitenlinie
  bis  zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert
  sind,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet
ist,  nicht  mehr  besteht.

Sofern  die  Schätzung  aufgeschoben  werden  kann,  ist  den  Betheiligten  Gelegenheit
zu  geben,  Einwendungen  gegen  die  Personen  der  Commissionsmitglieder  vorzubringen.
Art.  11.

Können  sich  die  Mitglieder  der  Kommission  über  den  Werthsbetrag  nicht  einigem
oder  erklären  sich  nicht  zwei  derselben  für  die  nemliche  Summe,  so  gilt  die  der  höchsten
Schätzung  nächstfolgende  niedrigere  als  Schätzungsergebniß.

Art.  12.

Die  Commission  hat  über  das  Ergebniß  der  Schätzung  eine  von  den  Mitgliedern

zu  unterzeichnende  Urkunde  aufzunehmen  und  dem  Oberamt  zu  übersenden.