138 Des denlshhe Neich und seine eimelsen Glieder. (Mai 2—9.)
dirt werden, daß sie einen geringeren Ertrag gibt als jeßt. Sie #-ibt jetzt,
soviel ich mich erinnere, 31 Millionen Mark, und die Richtung, in der ich
ihren Ertrag herabseten möchte, ist folgende: Von dem Einkommen, welches
anshört classensteuerpflichtig zu sein, von 1000 Thalern bis zu einem Einkommen
von 2000 Thalern ich bitte um Entschuldigung, wenn ich der
Verständlichkeit wegen für diejenigen, welche bisher diese Steuer in Thalern
bezahlt haben, noch in Thalern und nicht in Mark rede — sollte meines
Erachtens nur fundirtes Einkommen eine Steuer bezahlen. Ich nenne fundirtes
Einkommen dasjenige, das erblich übertragbar ist, das aus dem Besih
von zinstragenden Papieren oder Capitalien oder aus Landgütern hervorgeht.
Ich mochte dann noch einen Unterschied zwischen verpachtelem und selbstbewisthschastetem
Grundbesißye machen. Ersterer bezieht das Einkommen aus
Pacht und kann daher noch nebenher ein Geschäft betreiben, so daß er
Guie gestellt ist als der selbstbewirthschaftende Grundbesizer, der im
chweisze seines Angesichts paterna rurn bearbeitel. Für die beizubehaltenden
Categorien der Einkommensteuer über 2000 tholer ist meines Erachtens
derselbe Unterschied festzuhalten, aber nicht so, daß das läglich zu erwerbende
und zu gewinnende Einkommen ganz steuerfrei bleiben solle, sobald es über
2000 Thaler beträgt, aber doch so, daß jedenfalls ein geriugerer Sah bezahlt
wird als der jetzige, und jedenjalis ein geringerer Sah als vom grbashnt
Einkommen. Wer als Kaujmann, als Industrieller, als Handwerker sich
durch tägliche Arbeit ein Einlommen verdient, dessen Verringerung er täglich
riskirt und das sich auf seine Kinder nicht übertragen läßt, ist ungerecht besteuert,
wenn er gerade so viel bezahlt wie der, welcher bloß mit der Scheere
die Coupons abzuschneiden oder eine Quillung für den Pächter, der ihm das
Pachtgeld bezahlt, zu schreiben braucht. Ich bin deßhalb der Meinung, daß
die Steuer für das nicht fundirte Einkommen heruntergesetzt werden sollte.
Ich bin ferner der Ansicht, daß ein Staatsbeamter eine staatliche Einkommensicher
nicht bezahlen darf. Es ist dieß eine Auflage, die mir als unlogisch
schon erschien in der Zeit, in welcher sie gemacht wurde. Ich kann sie nur
identificiren mil der directen Steuer, die der Staat etwa auf die Coupons
seiner eigenen Schulden legen würde. Er schuldet dem Beamten den Gehalt,
zieht ihm aber unter dem Vorwande der Staatssteuer — ich spreche nicht
von der Gemeindestener (der Beamte ist in einer anderen Lage der Gemeinde
gegenüber) — einen Theil des Gehalts als Steuer für den Finanzminister
wieder ab. Entweder der Beamte ist ausreichend bezahlt, was ich von den
wenigsten bei uns sagen kann, oder er ist zu hoch beaahlt. Im letteren
Falt mag man ihm einen Theil des Gebalt entziehen; ist er ausreichend
czahlt, so ist es gut; ist er es aber nicht, so ist es eine außerordentliche
ärte, ihm durch die Steuer noch einen Theil des Gehalts zu verkürzen.
ch bin in diesem Theile meines Vortrages etwas weitläufiger heworden,
weil ich den Eindruck gewonnen habe, 8 über die Absichten der Reichsregierungen
— ich bin ja nicht die Reichsregierung, es gibt nur Reichsregierungen
— nach der Richtung der Verwendung dessen, was einkommen,
was durch das Himwvegfallen der Motieularbeiträge slüssig werden lönnte,
die verschiedensten und wunderlichsten Meinungen bestehen. Es wird jedem
Staat überlassen werden können, sich mit seinem Landtag darüber zu einigen,
was er mit den disponibel werdenden Einnahme-Positionen zu machen hat,
in dem Falle, daß er keine Matricularbeiträge mehr bezahlt, in dem noch
Hünstigeren, von mir erhofften und erstrebten Falle, daß das Reich in der
zage sein wird, aus seinen indiirpcten Einnahmeguellen noch an die einzelnen
Staaten herauszuzahlen. Mà habe beispielsweise dargelegt, was mir, der
ich zugleich preußischer Minister i*i in Bezug a auf Preußen vorschwebt,
ohne daß meine Wünsche gerade absolut, schnell ind vollständig befriedigl.