Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1. Geschichte und Ouellen des Rämischen Rechts. 157 
das Nömische Recht nicht verdrängen. Allein auch Theoderich dachte bei der 
SGründung seines Ostgothischen Reiches (493) nicht daran. Er sah sich vielmehr als 
eine Art Vasall des Oströmischen Kaisers Athanafius an, und sein Reich als eine 
Viederherstellung des Weströmischen Reiches. Er suchte daher die Römische Kultur 
md das Romische Recht möglichst auf seine Gothen zu übertragen. Im Jahre 500 
##l er ein Edikt von 154 meist kurgen Artikeln, worin die Hauptsätze des Privat- 
mm Strafrechts aus Paulus' gententiac und den drei Kodices zusammengestellt 
waren!). Es war für Römer und Gothen gleichmäßig bestimmt, sollte aber nur 
4. kurzer Anhalt für die Richter sein, ohne die sonstigen Römischen Gesetze auf- 
. Daß daneben die Gothen ihr altes Recht in manchen Dingen behielten, 
ist jehr wahrscheinlich ). Mit der Eroberung Italiens durch Justinian fiel das 
Gditt natũrlich von selber weg, und die Justinianischen Gesetzbücher wurden auch in 
Jualien eingeführt. 
5. Die Langobarden werden bei ihrem Einbrechen in Italien (568) als 
## besonders wild, grausam und zerstörungssüchtig geschildert. Sie scheinen anfangs 
alle, was Tod und Flucht von Römischer Bevölkerung übrig gelassen hatten, in 
einen Zustand von Unfreiheit gesetzt und schlechthin dem Langobardischen Rechte 
nnterworfen zu haben, ohne alle Anerkennung des Römischen Rechts als perfönlichen. 
Indessen besaßen sie anfangs ja nur den nöldlichen Theil von Italien. Bei der 
wäteren Ausdehnung ihrer Herrschaft trat von selbst eine Milderung ein, sie ließen 
dos Nömische Recht wie andere als persönliches gelten und es trat sogar bald ein 
Einftuß desselben auf die Langobardischen Gesetze selber hervor. Nach der Zerstörung 
ihres Neiches durch Karl den Großen (774) wurde die perfönliche Geltung fest und 
allgemein anerkannt. 
6. Ecclesia vivit lege romana, ist ein Satz, den die Kirche schon früh in 
den Germanischen Reichen geltend machte, und den ste vom flebenten Jahrhunderte 
an, wo nach der Beseitigung des Arianismus der westlichen Länder die päpstliche 
Oberherrschaft allgemein wurde, immer fester ausbildete. Er hatte im Prinzipe der 
Lersönlichkeit des Rechts seine natürliche Grundlage, da der Klerus ein abstraktes 
Boll und die Kirche einen absirakten Staat bildeten, die sich durch alle wirklichen 
Völker und Staaten hindurchzogen und ihren Ursprung aus dem alten Römischen 
Aeiche ableiteten. Daher findet sich das Römische Recht in den kirchenrechtlichen 
SEchriften. Entscheidungen, Bestimmungen und Sammlungen aller Zeiten stets als 
un#weifelhaft geltend vorausgesetzt. Die Hauptquelle wurde anfangs auch hier das 
Breviarium, doch werden seit dem neunten Jahrhunderte auch Justinian's In- 
sttutionen, Koder und Novellen, diese in Julian's Epitome, benutzt, erst im elften 
l2och auch die Pandekten. Das Nähere darüber gehört in die Geschichte des 
Kuchenrechts. 
  
II. Die Glossatoren. 
5* 39. Mit der sog. Wiederherstellung des Römischen Reiches durch Karl 
den Großen war eine Wiederherstellung des Römischen Rechts als allgemeinen 
Neichsrichtes in keiner Weise verbunden, auch nicht für Italien. Das Prinzip der 
#eönlichen Rechte blieb unverändert. Aber die Oberherrschaft des Langobardischen 
Stammes und seines Rechts in Italien war doch damit für immer gebrochen. Seine 
Urichmelzung mit der Römischen Bevöllerung und die Bildung der allgemeinen 
Julienischen Nationalität vollzog sich nun rasch, und damit war der Boden für eine 
auürliche Gestaltung des Rechtslebens geebnet. Diese mußte aber hier nothwendig 
1) Es ist zuerst . Arba zm Cassiodor's Werken herausgegeben 1579, später in allen 
Samalumgen der Alt-##e 48 Rechtsquellen, geloßt woig nur von: KRhon, Commentatio 
1n edictkum Tbhecodorick, 5 Ineneste Ausgabe von Bluhme, Mon. Cerm. hist. leg. V. 
#%#11. darüber Belhmann-Hollweg (S 155 A. 2 cit.) 3 54.