Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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lichen  Gehalts  gehöre  ;  die  weitere  Bestimmung  aber  „mit  Ausschluss
  von  Gebühren“  zwingt  zu  der  Annahme,  dass  den  Reichstag
  bei  Votirung  dieses  Paragraphen  noch  andere  Grundsätze
geleitet  haben.

Wenn  man  die  Sicherung  des  richterlichen  Gehalts  für  eine
unerlässliche  Voraussetzung  der  Unabhängigkeit  des  Richters  erachtete,
  so  erklärt  sich  das  aus  der  Erwägung,  dass  ein  Richter,
der  der  Gefahr  ausgesetzt  ist,  in  seinem  Einkommen  durch  Verfügungen
  der  Justizverwaltung  geschmälert  zu  werden,  geneigt
sein  wird,  durch  die  Furcht  vor  dieser  Einkommenseinbusse  in
seiner  Rechtsprechung  sich  leiten  zu  lassen.  Nicht  minder  nachtheilig
  auf  die  unabhängige  Rechtsprechung  muss  aber  die  Möglichkeit
  wirken,  durch  die  Art  der  richterlichen  Thätigkeit  im
einzelnen  Falle  besondere  Vermögensvortheile  zu  erlangen  und
wenn  man  der  Einwirkung  auf  die  Unabhängigkeit  der  Rechtspflege
  im  Wege  der  Einkommensschmälerung  durch  Festlegung
des  Grehaltes  zu  begegnen  suchte,  so  musste  andererseits  für  den
Richter  die  Möglichkeit  ausgeschlossen  werden,  durch  die  Rechtsprechung
  im  einzelnen  Falle  besondere  Einnahmen  sich  zu  verschaffen.


Dass  dieser  Gedankengang  der  des  Gesetzgebers  gewesen  ist,
findet  in  der  Entstehungsgeschichte  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
Bestätigung.

In  der  zweiten  Plenarberathung  war  seitens  des  Abgeordneten
REICHENSPERGER  ®®  der  Antrag  gestellt,  dem  &  7  Gesetzes  die
Worte  hinzuzufügen  „und  Gratifikationen“.  Dieser  Antrag  wurde
u.  a.  von  dem  Abgeordneten  WINDTHORST°®  unterstützt  und
dahin  begründet,  wenn  die  Richter  im  Allgemeinen  wüssten,  dass
der  Minister  in  der  Lage  sei,  ihnen  ausserordentliche  pekuniäre
Zuwendungen  zu  machen,  so  sei  nicht  zu  bezweifeln,  dass  sie,
ohne  dass  es  ihnen  zum  klaren  Bewusstsein  komme,  möglichst

 

ss  S,  1144  a.  a.  O.
®  S,113lf.  a.  a.  OÖ.