Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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sungen  finden,  soweit  in  demselben  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  die  allgemeinen  Vorschriften
  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  Anwendung.

Artikel  50.
Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  strafbare  Handlungen  finden  auch  Anwendung
auf  strafbare  Unterlassungen.
Strafbarkeit.
Artikel  51.
Die  Strafbestimmungen  dieses  Gesetzes  sind  anzuwenden,  gleichviel  ob  die  Handlung
vorsätzlich  oder  in  fahrlässiger  Weise  begangen  wurde.
Die  Absicht,  das  Malzaufschlaggefäll  zu  verkürzen  oder  zu  gefährden,  ist  nur  bei  Anstiftern
  und  Gehilfen  Erforderniß  der  Strafbarkeit.

Strafrechtliche  Verantwortlichkeit.
Artikel  52.

Für  die  im  aufschlagpflichtigen  Betriebe  oder  bei  dem  Betriebe  einer  Malzmühle  vorgekommenen
  Uebertretungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ist  der  Betriebsberechtigte  strafrechtlich
verantwortlich,  wenn  auch  die  betreffenden  Handlungen  nicht  von  ihm  selbst  verübt  wurden.
Die  in  einem  solchen  Geschäfte  verwendeten  Personen  sind  weder  als  Miturheber  noch  als
Theilnehmer  oder  Begünstiger  strafbar.  Wenn  sie  aber  die  strafbare  That  gegen  das  ausdrückliche
  Verbot  des  Betriebsberechtigten  oder  gegen  die  von  ihm  bezüglich  einzelner  Handlungen
  des  Betriebes  ertheilten  besonderen  Aufträge  begangen  haben,  so  unterliegen  nur  sie
allein  der  hierauf  gesetzten  Strafe.

Für  die  durch  Mißbrauch  von  Futterschrot=  und  Hausmühlen  verübten  Uebertretungen
gelten  dieselben  Bestimmungen.

Ist  eine  solche  Mühle  im  Besitze  einer  politischen  Gemeinde,  so  haftet  die  Gemeindekasse;
  ist  sie  im  Besitze  einer  Genossenschaft,  so  haften  deren  Mitglieder  solidarisch  für  Strafe
und  Kosten;  in  beiden  Fällen  vorbehaltlich  des  Rückgriffes  gegen  den,  welcher  die  Uebertretung
  veranlaßt  hat.

Artikel  53.

Die  Uebertragung  der  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit  eines  Betriebsberechtigten  auf

dessen  Pächter  oder  selbstständigen  Geschäftsführer  ist  nur  zulässig,  wenn  das  Hauptzollamt