Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
XX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 1. Januar 1892. No.1.
Inhalt: 1.Versicherungs-Wesen:Abänderung der Be- salze, sowie Abänderungen des amtlichen Warenverzeich-
stimmungen über die Erweiterung der Marken Seite 1 nisse bzw.des statistischen Warenverzeichnisses
3. Konsulatswesen : Exequatur-erteilung
2. Zoll- und Steuerwesen: Abänderung der Ausführungs- 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet
bestimmungen zum Salzsteuergesetz in Bezug auf Abraum-
1. Versicherung - Wesen.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§. 109, 112, 114, 117, 120 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Alters-
versicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom
22. d. M. beschlossen, die Bestimmungen über die Entwerthung der Marken (Bekanntmachung vom
27. November 1890, Central-Blatt S. 369) wie folgt abzuändern:
I. Die Ziffer II 2 fällt fort. An deren Stelle tritt folgende neue Ziffer 3a:
„3a. Unbeschadet der nach Ziffern 1 und 3 etwa erlassenen weiteren Anordnungen
sind Arbeitgeber und Versicherte, sowie die die Beiträge einziehenden Organe von Kranken-
kassen, Gemeindebehörden und besonderen Stellen (Hebestellen) befugt, die in die Quittungs-
karten eingeklebten Marken handschriftlich oder unter Anwendung eines Stempels zu
entwerten.
Diese Entwerthung darf aber nur in der Weise erfolgen, daß auf den einzelnen
Marken der Entwerthungstag in Ziffern angegeben wird, z. B. 15. 3. 92. Andere Ent-
wertungszeichen sind unzulässig."
II. Hinter Ziffer 3a wird folgende neue Ziffer 3b eingeschoben:
„3b. Soweit auf Grund der vorstehenden Bestimmungen oder anderer vom Bundes-
rath erlassener Anordnungen eine Verpflichtung zur Entwerthung von Marken besteht, ist
diese Verpflichtung nach Maßgabe der Vorschrift der Ziffer 3a Abs. 2 von demjenigen zu
erfüllen, welcher die Marken einzukleben hat.
In Fällen der Ziffern 1 und 3 kann durch die Landes-Zentralbehörde die Verpflichtung
anderweit geregelt werden.
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