Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Guchhandlungen. 
  
  
  
  
  
XX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 1. Januar 1892. S1. 
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- . , « » « salze, sowie Abänderungen des amtlichen Waarenverzeich- 
Inhalt: 1. Versicherungs? Wesen: Abänderung der Be- nisses bezw. des statistischen Waarenverzeichnissee 2 
stimmungen über die Entwerthung der Marken Seite 1 3. Konsulat. Wesen: Exequatur-Ertheilung 3 
2. Zoll- und Steuer-Wesen: Abänderung der Ausführungs- 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
bestimmungen zum Salzsteuer-Gesetz in Bezug auf Abraum- Reichsgebbktttm . 3 
  
1. BVersicherung = Wesen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der §S. 109, 112, 114, 117, 120 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Alters- 
versicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 
22. d. M. beschlossen, die Bestimmungen über die Entwerthung der Marken (Bekanntmachung vom 
27. November 1890, Central-Blatt S. 369) wie folgt abzuändern: 
I. Die Ziffer II 2 fällt fort. An deren Stelle tritt folgende neue Ziffer Za: 
„Za. Unbeschadet der nach Ziffern 1 und 3 etwa erlassenen weiteren Anordnungen 
sind Arbeitgeber und Versicherte, sowie die die Beiträge einziehenden Organe von Kranken- 
kassen, Gemeindebehörden und besonderen Stellen (Hebestellen) befugt, die in die Quittungs- 
karten eingeklebten Marken handschriftlich oder unter Anwendung eines Stempels zu 
entwerthen. 
Diese Entwerthung darf aber nur in der Weise erfolgen, daß auf den einzelnen 
Marken der Entwerthungstag in Ziffern angegeben wird, z. B. 15. 3. 92. Andere Ent- 
werthungszeichen sind unzulässig." 
II. Hinter Ziffer 3a wird folgende neue Ziffer 3b eingeschoben: 
„Zb. Soweit auf Grund der vorstehenden Bestimmungen oder anderer vom Bundes- 
rath erlassener Anordnungen eine Verpflichtung zur Entwerthung von Marken besteht, ist 
diese Verpflichtung nach Maßgabe der Vorschrift der Ziffer 3a Abs. 2 von demjenigen zu 
erfüllen, welcher die Marken einzukleben hat. 
In Fällen der Ziffern 1 und 3 kann durch die Landes-Zentralbehörde die Verpflichtung 
anderweit geregelt werden. 
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