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steuerstelle schriftlich einzureichen. Im Falle einer Aenderung sind die Anzeigen vorher zu ergänzen
oder zu erneuern.
Bestandsüber- 8. 32. Die Nachweisung des am 31. Juli vorhandenen Bestandes an Zuckerprodukten
sichten. 3 3 des glestte ist nach Muster 3 aufzustellen aah spätestens bis zum 6. August
ter 3.— jedes Jahres der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung einzusenden.
— Diese neren tritt bereits für den 31. Ili 1892 an die Stelle der bisherigen Be-
standsübersicht.
§. 33. Von den Betriebs= und Bestandsübersichten (§5. 27 und 32) wird eine Aus-
krrgung * statistischen Zwecken verwendet, während die andere bei der Zuckersteuerstelle aufzu-
ewahren ist.
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung haben die Uebersichten und die ihnen zu Grunde
liegenden Anschreibungen zu prüfen und nach Befinden ihre Berichtigung zu veranlassen. Zu diesem
Zweck ist von der Befugniß zur Einsicht der Fabrikbücher Gebrauch zu machen, wenn es sich um
Zweifel von Bedeutung handelt und eine genügende Aufklärung durch Benehmen mit dem Fabrik-
inhaber oder dessen Vertreter nicht erreicht wird.
Nr. 12. Zu §. 30 Absatz 1 und §§. 36 bis 39 des Gesetzes.
A. Zucker- §. 34. Die steuerlichen Abfertigungen in den Zuckerfabriken erfolgen durch die seitens der
steuerstellen. obersten Landes-Finanzbehörden hierfür bestimmten Amtsstellen, welche die Bezeichnung „Zucker-
steuerstelle“ führen und für eine Fabrik oder mehrere Fabriken zuständig sind. Die Abfertigungen
sind in der Regel durch zwei Beamte zu bewirken.
Die Zuckersteuerstellen haben die Befugniß zu allen Abfertigungen von Zucker, soweit nicht
zufolge der Bestimmungen über die Abfertigung von Zuckerabläufen und über die Abfertigung von
Zucker mit dem Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses nach §. 68 des Gesetzes oder nach An-
ordnung der obersten Landes-Finanzbehörden eine Beschränkung eintritt.
Die Vornahme der steuerlichen Abfertigungen soll in der Regel nur an Werktagen statt-
finden. Für Sonn= und Festtage können solche Abfertigungen außerhalb der Zeit des Gottesdienstes
nach Maßgabe des Bedürfnisses gestattet werden. Die regelmäßigen Abfertigungstage und -Stunden
sind für die einzelnen Fabriken dem Bedürfnisse entsprechend von den Hauptämtern festzusetzen;
auch können von ihnen Ausnahmen bewilligt werden.
B. Aufnahme §. 35. Soll von außerhalb bezogener Zucker in die Fabrik ausfgenommen werden, so ist
von Zucker in über Art und Nettogewicht des Zuckers der Zuckersteuerstelle eine Anmeldung nach Muster 4 zu
die Fabrik, übergeben. Die etwa vorhandenen Begleitpapiere sind nach erfolgter Aufnahme des Zuckers in die
Master A. Fabrik nach Maßgabe der bezüglichen Bestimmungen gesondert zu erledigen. Auf der An-
EG *·* meldung ist die stattgehabte Aufnahme in die Fabrik amtlich zu bescheinigen. Bei der Auf-
nahme von Zucker aus einer anderen Fabrik derselben Zuckersteuerstelle bedarf es einer besonderen
Anmeldung nicht.
Die übergebenen Anmeldungen werden in das nach Muster 5 zu führende Anmeldungs-
Mustet - Register eingetragen. In dasselbe sind auch diejenigen Zuckermengen einzutragen, über welche nach
Absatz 1 Anmeldungen nicht abgegeben werden.
Insofern bezüglich der Richtigkeit der Anmeldungen keine Bedenken bestehen, kann eine
amtliche Revision unterbleiben, soweit eine solche nicht zur vorschriftsmäßigen Erledigung des Be-
gleitpapiers geboten ist.
hrosetnahme von Zucher- §. 36. Sollen in Zuckerfabriken, deren Kontrolirung auf den Abschluß der zur Herstellung
luß besindlichen Räumen u. s. w. von krystallisirtem Zucker dienenden Räume gegründet ist, Zuckerprodukte aus den im Ab-
cht umfriedigter Fabriken
in den vorhergehenden Be- schluß befindlichen Räumen in den vorhergehenden Fabrikbetrieb zurückgenommen werden, so ist die
kbrreen Zurücknahme unter Angabe des Verwendungszwecks dem den Abschluß beaufsichtigenden Beamten
abrik. schriftlich nach Maßgabe des Musters 6 angumelden.
Myster 6. Die Anmeldung ist in ein nach Muster 7 zu führendes Notizregister einzutragen und
auf derselben die Verwendung der Zuckerprodukte zu dem angegebenen Zweck amtlich zu be—
scheinigen.
J. 37. Dem den Abschluß beaufsichtigenden Beamten ist in Fabriken der vorbezeichneten
Art die Entnahme von Zuckerproben aus den im Abschluß befindlichen Räumen zum Zweck der