Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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probeweise ermittelt werden. Das Ergebniß ist auf der Abmeldung zu vermerken. Bei der Fest— 
selung des Nettogewichts sind in der Schlußsumme Gewichtsmengen unter 50 Gramm außer Ansatz 
zu lassen. 
§. 46. Bei der Abfertigung größerer Mengen von Zucker derselben Art in gleichartiger 
Verpackung kann von Ermittelung des Bruttogewichts der einzelnen Kolli abgesehen werden und 
die amtliche Verwiegung partieweise erfolgen. 
Auch ist in diesem Falle eine probeweise Ermittelung des Bruttogewichts zulässig, wenn 
sich bei den einzelnen zur Verwiegung gelangenden Kolli oder Partien keine Abweichungen ergeben, 
welche zwei Prozent des angemeldeten Gewichts überschreiten. Die probeweisen Verwiegungen 
müssen sich auf mindestens zwei Prozent der ganzen Waarenpost erstrecken. 
Ist der in den freien Verkehr zu setzende Zucker unter amtlicher Aufsicht in Kolli von 
zenie “s verpackt worden, so ist die Ermittelung des Bruttogewichts überhaupt nicht 
erforderlich. 
§. 47. Das Nettogewicht wird entweder durch Nettoverwiegung oder durch Abrechnung 
eines Tarasatzes von dem Bruttogewicht festgestellt. 
§. 48. Der Ermittelung des Nettogewichts durch Abrechnung einer Tara sind die für 
jede Zuckerfabrik bezüglich jeder Gattung und Verpackungsart von Zucker von dem Hauptamt fest- 
gesetzten und nach Bedürfniß abzuändernden Tarasätze zu Grunde zu legen. 
§. 49. Statt des durch Abrechnung eines Tarasatzes vom Bruttogewicht berechneten Netto- 
gewichts ist der Versteuerung das in der Abmeldung angegebene Nettogewicht zu Grunde zu legen, 
wenn das letztere höher ist, als das durch Berechnung ermittelte. 
§. 50. Dem Anmelder und der Steuerstelle steht in jedem Falle die Befugniß zu, statt 
der Berechnung des Nettogewichts nach dem Tarasatze die Ermittelung des Nettogewichts durch 
wirkliche Verwiegung eintreten zu lassen. 
Von Seiten der Abfertigungsstellen ist von dieser Befugniß Gebrauch zu machen, wenn 
anzunehmen ist, daß das wirkliche Nettogewicht erheblich höher ist, als das aus der Berechnung 
hervorgehende. Zum Anhalt für die Beurtheilung können einzelne Kolli der Nettoverwiegung 
unterworfen werden. 
§. 51. Zur Ermittelung des Nettogewichts einer Waarenpost kann die probeweise Ver- 
wiegung eines Theils der Kolli stattfinden, wenn diese von gleicher Verpackungsart, gleichem Inhalt 
und annähernd gleichem Bruttogewicht sind. 
§. 52. Solche probeweise Verwiegungen haben sich auf mindestens zwei Prozent der 
zu der gleichartigen Post gehörigen Kollizahl zu erstrecken. Im Falle des Bedürfnisses kann 
für einzelne Fabriken durch die Direktivbehörde gestattet werden, daß die Ermittelung des Netto- 
gewichts auf zwei Prozent der an einem Tage zu Versteuerung gelangenden gleichartigen Kolli 
beschränkt bleibt. 
§. 53. Ergeben sich bei den probeweisen Verwiegungen Abweichungen von mehr als zwei 
Prozent des angemeldeten Gewichts, so muß die Nettoverwiegung der ganzen Post stattfinden. 
Andernfalls ist bezüglich der verwogenen Kolli das ermittelte, bezüglich der nicht verwogenen das 
angemeldete Nettogewicht der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legen. 
§. 54. Ist der Zucker unter amtlicher Aufsicht in Umschließungen verpackt worden, deren 
Gewicht vorher amtlich festgestellt ist, so kann das Nettogewicht durch Abrechnung des ermittelten 
Taragewichts von dem durch Verwiegung ermittelten Bruttogewicht festgestellt werden. 
Der Verpackung unter amtlicher Aufsicht ist gleich zu erachten die Verpackung in den amt- 
lich überwachten Fabrikräumen, sofern eine Vertauschung der vorher verwogenen Unschließungen 
ausgeschlossen ist. 
§. 55. Soll die Erhebung der Zuckersteuer einer anderen zuständigen Steuerstelle über- 
wiesen werden, so tritt Abfertigung auf Begleitschein II ein (vergl. §. 61). 
§. 56. Wird für Syrup und Melasse Steuerfreiheit beansprucht, so tritt Feststellung des 
Quotienten ein. Besitzt hierzu die Abfertigungsstelle nicht die Besugniß, so ist eine Probe des 
Zuckerablaufs unter Zuziehung des Anmelders oder seines Vertreters zu entnehmen, mit amtlichem 
Siegel, welchem der Anmelder sein eigenes Siegel beifügen darf, zu verschließen und auf dessen 
Kosten zur Untersuchung an ein befugtes Amt oder, wenn der Anmelder es beantragt beziehungs- 
weise der Ablauf einen Invertzuckergehalt von 2 Prozent oder mehr enthält, an einen zuständigen
	        
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