— 195 —
Chemiker oder an eine zuständige Anstalt zu übersenden. Fehlt es bei der Abfertigungsstelle oder
dem Amt, an welches die Probe versendet wird, an den erforderlichen Beamten für die Ermittelung
des Quotienten, so hat die Untersuchung durch einen zuständigen Chemiker auf Kosten der Ver-
waltung zu erfolgen. 47“—
§. 57. Die zur Untersuchung zu verwendende Probe muß die durchschnittliche Beschaffen-
heit des Ablaufs zeigen und ist deshalb erst nach seiner sorgfältigen Durchmischung zu entnehmen.
Eine zweite Probe, welche ebenso wie die erste zu verschließen ist, wird bis zur Erledigung der
Sache bei der Amtsstelle aufbewahrt.
§. 58. Von der Feststellung des Quotienten kann mit Genehmigung des Hauptamts ab-
gesehen werden:
1. in Rohzuckerfabriken bei Abläufen vom dritten Produkt oder von ferneren Nachprodukten,
wenn
a) der Fabrikant die Abläufe als solche vom dritten Produkt oder von ferneren Nach-
produkten anmeldet,
b) diese Abläufe erfahrungsmäßig den Ouotienten 70 nicht erreichen,
Zc) die vorbezeichneten Abläufe stets in besonderen, vom Fabrikinhaber angegebenen Gefäßen
aufbewahrt werden und
d) die Abfertigungsbeamten hiernach die Ueberzeugung gewinnen, daß Abläufe der frag-
lichen Art vorliegen, worüber in dem Abfertigungspapier eine entsprechende Bescheinigung
abzugeben ist.
Zur Kontrole hat von Zeit zu Zeit nach Bestimmung des Hauptamts die Entnahme
von Proben und deren Quotientbestimmung stattzufinden;
2. in anderen Fällen, in welchen die Beschaffenheit der Zuckerabläufe als steuerfrei außer
Zweifel steht (z. B. auf Grund der zuverlässigen Betriebsbücher der Fabrik oder nach dem
Ergebniß vorhergegangener amtlicher Untersuchung eines unzweifelhaft gleichartigen Produkts
derselben Fabrih.
§. 59. Behufs steuerfreier Abfertigung von Zuckerabläufen kann zur Vermeidung der
Ouotientbestimmung auf Antrag des Anmelders die Denaturirung stattfinden. Als Denaturirungs-
mittel dient ein Zusatz von zwei Prozent englischer Schwefelsäure, welche mit der drei= bis vier-
fachen Menge Wasser verdünnt worden ist, oder von zwei Prozent roher Salzsäure des Handels.
Das Denaturirungsmittel hat der Antragsteller zu liefern.
§. 60. Bei steuerfrei zu belassenden Abläufen ist, abgesehen von dem Falle des §. 42
Absatz 2, in der Regel von einer Gewichtsermittelung Abstand zu nehmen.
Sind derartige Abläufe zur Versendung nach einer anderen Zuckerfabrik oder Syrup-
raffinerie bestimmt, so ist der Zuckersteuerstelle des Bestimmungsorts Zahl und Art der Kolli, sowie
das Gesammt-Brutto= und Nettogewicht amtlich mitzutheilen. " ·
§.61.WenndieausderFabrikabgemeldetenZuckerproduktenichtindenfreienVewOsÆfettlgUUg
kehrzutretenbestimmtsind,sofindetinderRegelAbfertigungaufBegleitscheinIstatt,unddelssxn Jst-Ist
kommen dabei, sowie bei der Abfertigung auf Begleitschein II (vergl. §. 55), soweit nicht in den "
nachfolgenden Paragraphen etwas anderes angeordnet ist, die Bestimmungen zur Anwendung, welche
bezüglich dieser Kontrole im Vereinszollgesetz und im Begleitschein-Regulativ getroffen sind.
Werden Zuckerabläufe in Eisenbahn-Kesselwagen versendet, so kann die Gewichtsermittelung
mittelst der Centesimalwaage nach Anleitung der Anweisung zur Ausführung des Vereinsgoll-
gesetzes erfolgen.
Versendungen von Zuckerabläufen mit Begleitschein I sind auf Antrag auch zulässig, ohne
daß die Steuerpflichtigkeit festgestellt ist. Bis zu dieser Feststellung sind die Abläufe als steuer-
pflichtig zu behandeln und entweder unter amtlichem Verschluß oder, falls sämmtliche Kolli ein
gleichartiges Produkt enthalten, unter Beifügung einer amtlich verschlossenen Probe zu versenden.
Die Denaturirung (F. 59) ist auch am Bestimmungsort zulässig.
§. 62. Zu den Zuckerbegleitscheinen I und ll, den Annahme-Erklärungen, den Begleitschein-
Ausfertigungs= und Begleitschein-Empfangs-Registern, den Begleitscheinauszügen und Erledigungs= #
scheinen sind Formulare nach den Mustern 9 bis 15 zu verwenden. buher 9a
Von der Anlegung eines amtlichen Verschlusses kann Abstand genommen werden. Die
Verschlußanlage hat jedoch zu erfolgen, wenn der Versender sie beantragt.
33°