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lichen Zuckers in demjenigen Abfertigungspapiere, mit welchem der Zucker zur Ausfuhr oder zur
Niederlage abgefertigt werden soll.
Bezüglich des im freien Verkehr befindlichen Zuckers ist der Antrag in einer Anmeldung zu
stellen, für welche das Formular der Fabrikabmeldungen (Muster 4 beziehungsweise 9) zu benutzen ist.
§. 101. Die Art des Zuckers ist in der Anmeldung im Anschluß an die im Absatz 1 des
§. 67 des Gesetzes unter a, b und c angegebene Eintheilung dergestalt zu bezeichnen, daß sich die
Klasse, deren Ausfuhrzuschuß in Anspruch genommen wird, mit Bestimmtheit erkennen läßt.
Ergiebt die amtliche Untersuchung auf den Zuckergehalt, daß ein Zuschuß überhaupt nicht
oder zu einem niedrigeren Satze zu gewähren ist, so findet eine Bestrafung nicht statt, wenn die
Abweichung des ermittelten Zuckergehalts von dem für die Gewährung des beanspruchten Zuschusses
gesetzlich erforderlichen Mindestzuckergehalte in den Fällen des §. 43 des Gesetzes nicht mehr als
ein halbes, in den Fällen des §. 52 des Gesetzes nicht mehr als ein Prozent beträgt.
Bezüglich des im freien Verkehr befindlichen Zuckers gelten für die Anmeldung des Gewichts
des Zuckers die Vorschriften in den §§. 38 bis 44.
§. 102. Zur Feststellung der Art des abzufertigenden Zuckers findet eine Prüfung auf 4. Abferti-
die maßgebenden äußeren Merkmale statt, ferner in denjenigen Fällen, in welchen die Gewährung gung.
eines Zuschusses oder die Bestimmung der zutreffenden Zuschußklasse von der Höhe des Zuckergehalts ?) Feitstellung
abhängig und das Vorhandensein der entscheidenden Höhe aus der äußeren Beschaffenheit des Zuckers.
Zuckers nicht mit Sicherheit zu erkennen ist, eine Ermittelung des Zuckergehalts entnommener
Proben durch Polarisation oder chemische Analyse. ·
8. 103. Die Feststellung des Zuckergehalts durch chemische Analyse hat zu erfolgen, wenn
der Zucker in Melassezucker oder in einer Mischung von Melassezucker und anderem Zucker besteht;
desgleichen wenn der Zucker sich im freien Verkehr oder in einer Privatniederlage ohne amtlichen
Mitverschluß befunden hat.
Als Melassezucker ist aller Zucker zu behandeln, welcher als ein aus Melasse ohne oder
mit Zuckereinwurf in einem der verschiedenen Entzuckerungsverfahren (Strontian-, Kalk-, Osmose= 2c.
Verfahren) gewonnenes Erzeugniß bekannt ist oder bei der Revision in Folge seiner Beschaffenheit
eines Gehalts an überpolarisirenden Bestandtheilen (Raffinose rc.) verdächtig erscheint.
Ausgeschlossen von der Anwendung dieser Vorschrift bleiben die Zucker, welche als weiße
volle harte Brote, Blöcke, Platten, Stangen oder Würfel, oder als aus solchen Zuckern durch
Zerkleinerung in Gegenwart der Steuerbehörde gewonnen, amtlich festgestellt worden sind.
Bei Rohzucker, welcher als erstes Produkt in der Weise hergestellt worden ist, daß dem
Rübensafte verhältnißmäßig geringe Mengen in einem Melasseentzuckerungsverfahren gewonnenen
Zuckerkalkes oder Zuckersaftes zugesetzt werden, kann von der Behandlung desselben als Melasse-
zucker abgesehen werden, wenn er mindestens 93 Prozent polarisirt und nicht in Folge seiner
Beschaffenheit eines erheblichen Gehalts an überpolarisirenden Bestandtheilen verdächtig erscheint.
Auch kann die Abfertigungsstelle bei Mischungen von Melassezucker und anderem Zucker
im Einzelfalle von der Herbeiführung der Feststellung des Zuckergehalts durch chemische Analyse
absehen, wenn nach dem ihr bekannten Mischungsverhältnisse und den sonstigen Umständen kein
Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Mischung überpolarisirende Bestandttheile (Raffinose 2c.)
in verhältnißmäßig erheblicher Menge enthalte. .
8. 104. Die Abfertigungsstellen haben den Melassezucker und die Mischungen von solchem
mit anderem Zucker von der Erzeugungs- oder Mischungsstätte ab beziehungsweise von dem Zeit—
punkte der Revision ab, bei welcher der Zucker eines Gehalts an überpolarisirenden Bestandtheilen
verdächtig erscheint, in den Abfertigungspapieren und Abfertigungs-Registern so lange amtlich festzu-
halten, bis entweder zufolge beantragter Gewährung eines Ausfuhrzuschusses der Zuckergehalt auf
Grund chemischer Analyse amtlich festgestellt oder der Zucker in eine Zuckerfabrik oder in eine Privat-
niederlage ohne amtlichen Mitverschluß ausgenommen oder in den freien Verkehr abgefertigt worden ist.
Die Festhaltung der Eigenschaft des Zuckers als Melassezucker rc. erfolgt durch einen ent-
sprechenden Zusatz zu der amtlichen Angabe der Art des Zuckers in den bezüglichen Spalten der
Abfertigungspapiere und Abfertigungs-Register.
§. 105. Die chemische Analyse hat auf Kosten des Anmelders ausschließlich durch die im
§. 2 Absatz 4 bezeichneten Chemiker oder Anstalten zu erfolgen, welche dabei nach Maßgabe der
Vorschriften in dem Abschnitt II der Anlage B, sowie in Anlage C zu verfahren gehalten sind.
§. 106. Soweit nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen der Zuckergehalt durch
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