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der neuen Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874 vorgeschriebenen Weise (durch
mündliche Bestellung, öffentlichen Anschlag oder Ausruf u. s. w.) geschehen ist.
In denjenigen Orten, in welchen ein Nachrichtsblatt erscheint, empfiehlt es sich,
die Bekanntmachung außer in der sonst ortsüblichen Weise auch im Nachrichts-
blatte zu veröffentlichen. In der Stadt Weimar hat diese Veröffentlichung
jedenfalls auch in der Weimarischen Zeitung zu erfolgen.
Wenn die Einreichung der Schätzungslisten innerhalb vier Tagen nach
Ablauf der im § 51 für das Schätzungsgeschäft bestimmten Fristen nicht erfolgt,
so hat das Rechnungsamt dieselben durch einen Warteboten abholen zu lassen,
und sind außerdem die säumigen Gemeindevorstände nach Umständen in Fünf
bis Dreißig Mark Ordnungsstrafe zu nehmen.
§ 76.
Die eingehenden Schätzungslisten sind von dem Rechnungsamte unverweilt,
insbesondere auch unter Vergleichung der Einschätzungen aus den verschiedenen.
Orten des Bezirks mit einander, sowie unter Benutzung der eingegangenen
Lohn= 2c. Nachweisungen, Einkommen-Erklärungen u. s. w. sorgfältig zu prüfen.
Werden vom Rechnungsamte Einschätzungen ungesetzlich befunden, so sind
solche unter Verweisung auf die einschlagende Gesetzesstelle alsbald zu berich-
tigen. Dagegen sind Einschätzungen, welche vom Rechnungsamte den thatsäch-
lichen Verhältnissen gegenüber als unrichtig — als zu hoch oder zu niedrig —
erachtet werden, nach Auleitung des beigedruckten Formulars J unter Ausfüllung
der Spalten 1 bis 7, soweit solche in Frage kommen, zusammenzustellen; in
diese Zusammenstellung sind auch etwaige nach § 53 des Gesetzes über un-
richtige oder gänzlich unterbliebene Einschätzungen Anderer erhobene Beschwerden
aufzunehmen.
§ 77.
Wenn vom Staatsministerium die Prüfung der Einschätzungen für einzelne
Orte oder Bezirke einem besonderen Prüfungs-Kommissar übertragen ist, so
sind die eingegangenen Schätzungslisten nebst sämmtlichen zugehörigen Schätzungs-
Materialien vom Rechnungsamte alsbald an diesen zur Vornahme der Prüfung
abzugeben.
Das Rechnungsamt oder der besonders ernannte Prüfungs-Kommissar
kann die von ihm geprüften Schätzungslisten der einzelnen Orte vor Einbe-
rufung der Prüfungs-Kommission einzelnen Prüfungs-Kommissions-Mitgliedern