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Anlage E.
Anleitung
zur
Ermittelung des Zuckergehalts der zuckerhaltigen Fabrikate.
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Nach §. 3 der Bestimmungen zur Ausführung des 8. 6 des Zuckersteuergesetzes (Anlage D
der Ausführungsbestimmungen) darf für zuckerhaltige Fabrikate mit Ausnahme der stärkezuckerhaltigen
Karamellen die Vergütung der Zuckrsteuer nur gewährt werden, wenn sie ohne Mitverwendung
von Honig und Stärkezucker hergestellt sind. Während die Nichtverwendung von Honig
durch die Kontrole der Fabrik und der Fabrikationsbücher gesichert wird, ist die Nicht-
verwendung von Stärkezucker durch die chemische Untersuchung von Proben der Fabrikate auf
Stärkezuckergehalt zu kontroliren. Diese Untersuchung hat nach den bezüglichen Vorschriften im
Abschnitt 1 der Anlage B der Ausführungsbestimmungen zu erfolgen, jedoch mit der Maßgabe, daß
bei zuckerhaltigen Fabrikaten das Vorhandensein von Stärkezucker angenommen werden soll, wenn
die Linksdrehung der zu untersuchenden Lösung nach der Inversion auf 100 Theile des bei der
direkten Polarisation ermittelten Zuckergehalts — 28 oder weniger beträgt.
Der Zuckergehalt der stärkezuckerfreien zuckerhaltigen Fabrikate ist auf verschiedene Weise
festzustellen, je nachdem dieselben weniger als zwei Prozent oder zwei Prozent oder mehr Invert-
zucker enthalten. In Folge dessen ist zunächst die Untersuchung der Fabrikate auf Invertzuckergehalt
nach den Vorschriften des Abschnitts 1 der Anlage A der Ausführungsbestimmungen mit der Ab-
weichung vorzunehmen, daß die mit der Fehliugschen Lösung zu kochende Zuckerlösung nicht 10 g
der Substanz, sondern 10 Prozent Polarisation zu entsprechen hat. "
Von zuckerhaltigen Fabrikaten, welche weniger als 2 Prozent Invertzucker enthalten, wird
der Zuckergehalt nach der Clergetschen Methode festgestellt, wobei die Inversion genau nach den
bezüglichen Vorschriften des Abschnitts 1 unter a der Anlage B der Ausführungsbestimmungen zu
bewirken und aus der Summe der beiden Polarisationen (vor und nach der Inversion) der Zucker-
gehalt mit Hülfe der Formel: s
100
142,66 — ½
zu berechnen ist, in welcher 2 den Zuckergehalt, 8 die Summe der beiden Polarisationen für das
Normalgewicht und t die Temperatur bedeutet, bei welcher die Polarisationen vorgenommen worden
sind. Die Constante (C) 142/66 setzt die Anwendung des halben Normalgewichts (13,02¾4 6) Zucker
bei der Beobachtung voraus und ist jedesmal entsprechend der zur Inversion angewandten Sub-
stanzmenge durch eine andere Zahl zu ersetzen. Die letztere ergiebt sich aus folgender Tabelle:
4
Für g Zucker ist C einzusetzen Für g Zucker ist C einzusetzen
in 100 ccm mit in 100 ccm mit
1 141,85 11 142,52
2 14L5 12 142
3 141,98 13 142,66
4 142,05 14 142,13
5 142,12 15 14,79
6 142//8 16 14286
7 142,/5 17 142,0
8 142,32 18 143,00
9 142,39 19 143,07
10 142% 20 143,18.