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2. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 12. d. Mts. beschlossen, dem ersten Absatz der Ziffer 4 der
durch den Bundesrathsbeschluß vom 30. Januar d. Is. genehmigten Bestimmungen über die Ursprungs-
nachweise für die aus meistbegünstigten Ländern eingehenden Waaren (Central-Blatt 1892 S. 71)
solgende Fassung zu geben: · I- »Is-
„Falls der Konsul den Nachweis für erbracht hält, stellt derselbe hierüber ein entsprechendes
Attest aus und vermerkt auf demselben, sofern der Transport land- oder flußwärts erfolgt,
die Frist, innerhalb welcher die Sendung dem Grenzeingangsamt zur Eingangsabfertigung
gestellt sein muß, sowie die Bestimmung, daß eine zu Zweifeln an der Identität Anlaß gebende
Umpackung oder Lagerung der Waare während des Transports unstatthaft ist.“
Berlin, den 27. Mai 1892.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19. v. Mts. beschlossen, der Instruktion für die zolltechnische
Unterscheidung des Talgs 2c., die Untersuchung der Konsistenz thierischer Fette und die Denaturirung des
Talgs schmalzartiger Konsistenz (Central-Blatt von 1886 S. 230) in der nachstehend abgedruckten ver-
änderten Fassung die Zustimmung zu ertheilen.
Berlin, den 2. Juni 1892.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn.
Instruktion
für
I. die zolltechuische Unterscheiduug des Talgs und der unter Nr. 26 1 des Zolltarifs fallenden
Kerzeustoffe,
II. die Untersuchung der Kousistenz thierischer Fette
und
III. die Denaturirung des Talgs schmalzartiger Konsistenz.
I. Zur Entscheidung der Frage, ob eine zur zollamtlichen Abfertigung gestellte Waare als Talg
zum Zollsatze von 2 J für 100 kg nach Nr. 261 des Zolltarifs anzusprechen oder zu den unter dem
Namen Stearin in den Handel kommenden, nach Nr. 26 i zum Zollsatze von 10 JI für 100 kg zu
tarifirenden festen, harten Fettsäuregemischen der Stearin= und Palmitinsäure und ähnlichen Kerzenstoffen
zu rechnen sei, bietet deren Untersuchung nach bloßem Augenschein, Geruch oder durch Anfühlen keine
Sicherheit. Von den Zollstellen ist deshalb zu diesem Zweck, sofern die Waare nicht nach ihrer sonstigen
Beschaffenheit als schmalzartiges Fett nach Nr. 26 h des Tarifs zum Zollsatze von 10 & für 100 kg
zu behandeln ist, oder für dieselbe nicht ohne weiteres der Zollsatz der Nr. 261 des Tarifs angeboten
wird, stets die Prüsung derselben in Bezug auf ihren Erstarrungspunkt vorzunehmen. Liegt der ermittelte