Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Artikel 4 §. 7 a. a. O.). 
Von den Vertretern der Handelsfirmen, der eingetragenen Genossenschaften und der eingeschriebenen 
Hülfskassen ist bei Stellung der im §. 7 des Gesetzes bezeichneten Anträge durch eine öffentliche Urkunde 
der Nachweis zu erbringen, daß die Antragsteller zur Zeichnung für die Firma beziehungsweise zur 
Vertretung der Genossenschaft oder Kasse legitimirt sind. 
Ob die Verwalter der im §. 4 Nr. 4 a. a. O. erwähnten Vermögensmassen bei Stellung eines 
Antrags nach §. 7 a. a. O. von neuem eine gerichtliche oder notarielle Urkunde, welche sie zur Ver- 
fügung über die Masse legitimirt, beizubringen haben, darüber hat in jedem einzelnen Falle die Reichs- 
schuldenverwaltung zu entscheiden. 
Artikel 5 §. 14 a. a. O.). 
1. Auf jedes Benachrichtigungsschreiben über Eintragung einer Buchforderung ist in einer 
besonders in die Augen fallenden Form der Vermerk zu setzen: 
Dies Schriftstück gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte Verschreibung. 
2. Die Auslieferung von Schuldverschreibungen u. s. w. an Stelle zur Löschung gelangter 
Forderungen geschieht an den dazu von der Reichsschuldenverwaltung legitimirt befundenen Berechtigten 
durch die preußische Kontrole der Staatspapiere in Berlin, 
oder durch eine mit Kasseneinrichtung versehene Zweiganstalt der Reichsbank, 
oder durch eine von der betreffenden Landesregierung für diesen Zweck zur Verfügung 
gestellte Landeskasse, 
nach Prüfung der Identität des Berechtigten gegen Ouittung. 
Hat der Berechtigte die Zusendung durch die Post innerhalb des Deutschen Reichs in der Form 
des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes  beantragt  so ist die Reichsschuldenverwaltung ermächtigt, diesem Antrage 
zu entsprechen. Die Sendung geschieht alsdann auf Gefahr und Kosten des Berechtigten. Der Post- 
einlieferungsschein dient bis zum Eingang der Quittung als Rechnungsbelag. 
3. Die Mittheilung der in Gemäßheit des §. 14 daselbst zu erlassenden Benachrichtigungsschreiben 
geschieht mittelst verschlossener Briefe durch die Post, und sofern es besonders beantragt wird, mit der 
Bezeichnung „Einschreiben“. 
4. Postsendungen, welchen Inhaberpapiere beiliegen, sind nach ihrem vollen Nennwerth zu 
deklariren, außer wenn ein anderes in der Form des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes beantragt wird. 
5. Wegen der Zinssendungen kommen §. 18 des Gesetzes und der nachstehende Artikel 7 zur 
Anwendung. 
Artikel 6 §. 15 a. a. O.). 
Bei der Hinterlegung von Schuldverschreibungen sind der Hinterlegungsstelle Abschrift des 
Kontos und, falls die ganze Forderung hinterlegt wird, die auf das gelöschte Konto bezüglichen Akten 
mitzutheilen. 
Die Betheiligten sind von dem Verfügten gleichzeitig zu benachrichtigen. 
Artikel 7 (§§. 17 und 18 a. a. O.). 
1. Die Berichtigung der Zinsen kann erfolgen: 
a) durch die preußische Staatsschulden-Tilgungskasse in Berlin mittelst Baarzahlung oder, 
wenn dem Empfangsberechtigten ein Girokonto bei der Reichsbank eröffnet ist, durch Gut- 
schrift auf dessen Konto; 
b) durch die Reichsbankhauptkasse, sämmtliche Reichsbankhauptstellen, die Reichsbankstellen, die 
mit Kasseneinrichtung versehenen Nebenstellen und die Reichsbank-Kommandite in Insterburg; 
c) an Orten, an welchen sich keine der unter b bezeichneten Reichsbankanstalten befindet, durch 
die in der Anlage IV bezeichneten Landeskassen, 
zu b und c mittelst Baarzahlung; 
d) mittels Uebersendung durch die Post im Inlande. 
2. Die Reichsschuldenverwaltung bestimmt, auf welchem Wege die Zahlung erfolgen soll, und 
berücksichtigt dabei thunlichst die Wünsche der Gläubiger. Anträge auf eine Aenderung des bisherigen 
 
Alage IV
	        
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