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8. 11.
1 Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren Be-— Von der Post-
förderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst
leicht entzündlichen Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten.
I. Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Gegenstände
der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu verlangen und, falls dieselbe
verweigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen. -
III Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Verschweigung
des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Gesetzen — für jeden ent-
stehenden Schaden zu haften.
IV. Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen ablehnen,
sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Postbeförderungsmittel die Zuführung
derselben an den Bestimmungsort nicht möglich ist.
S. 12.
1 Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzt sind, unförm-
lich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden.
Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom Absender durch einen sowohl auf die Begleitadresse, als
auf die Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen, was mit der Sendung
geschehen soll, wenn die Annahme derselben durch den Empfänger nicht binnen 24 Stunden nach
geschehener postamtlicher Benachrichtigung erfolgt. Dieser Vermerk muß, je nach der Wahl des
Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen:
1. Wenn nicht sofort abgenommen
(oder: wenn nicht sofort bezogen)'
2. Wenn nicht sofort abgenommen
(oder. wenn nicht sofort bezogen)
3. Wenn nicht sofort abgenommen „ Q„ .
Oder- nicht Lüierr foftrt be ogen) telegraphische Nachricht auf meine Kosten!
Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimmungsort ist die
getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme, daß, im Fall der Inhalt der
Sendung vor Ausführung der etwa anderweiten Verfügung des Absenders ersichtlich dem Verderben
ausgesetzt ist, die Bestimmungen des §. 45 in Anwendung zu kommen haben.
II Für dergleichen Gegenstände 2c., wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen
werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet
die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die
Beschaffenheit der Verpackung während der Beförderung eine Beschädigung oder ein Verlust
entstanden ist.
III Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und
Metallpatronen, sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum Schutz der Pulverladung dienenden
Blechmantel müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und innen verpackt und als solche, sowohl
auf der Begleitadresse, als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Die Patronen müssen für
Centralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel oder
ein Herausfallen der Schrote, noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist,
wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen
Schaden haftbar.
IV Die im §. 11 ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in solchen Fällen
ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen
Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen, Zündspiegel oder
Patronen enthalten. ·
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S. 13.
1 Die Postverwaltung übernimmt es, dringende, zur Beförderung mit der Post geeignete
Packetsendungen, deren beschleunigte Uebermittelung besonders erwünscht ist, auf Verlangen der
Absender mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten nach dem Bestimmungsorte zu
beförderung
ausge-
schlossene
Gegenstände.
Zur Post-
beförderung
bedingt
zugelassene
Gegenstände.
Dringende
Packet-
sendungen.