Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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8. 11. 
1 Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren Be-— Von der Post- 
förderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst 
leicht entzündlichen Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. 
I. Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Gegenstände 
der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu verlangen und, falls dieselbe 
verweigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen. - 
III Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Verschweigung 
des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Gesetzen — für jeden ent- 
stehenden Schaden zu haften. 
IV. Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen ablehnen, 
sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Postbeförderungsmittel die Zuführung 
derselben an den Bestimmungsort nicht möglich ist. 
S. 12. 
1 Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzt sind, unförm- 
lich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. 
Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom Absender durch einen sowohl auf die Begleitadresse, als 
auf die Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen, was mit der Sendung 
geschehen soll, wenn die Annahme derselben durch den Empfänger nicht binnen 24 Stunden nach 
geschehener postamtlicher Benachrichtigung erfolgt. Dieser Vermerk muß, je nach der Wahl des 
Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen: 
1. Wenn nicht sofort abgenommen 
(oder: wenn nicht sofort bezogen)' 
2. Wenn nicht sofort abgenommen 
(oder. wenn nicht sofort bezogen) 
3. Wenn nicht sofort abgenommen „ Q„ . 
Oder- nicht Lüierr foftrt be ogen) telegraphische Nachricht auf meine Kosten! 
Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimmungsort ist die 
getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme, daß, im Fall der Inhalt der 
Sendung vor Ausführung der etwa anderweiten Verfügung des Absenders ersichtlich dem Verderben 
ausgesetzt ist, die Bestimmungen des §. 45 in Anwendung zu kommen haben. 
II Für dergleichen Gegenstände 2c., wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen 
werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet 
die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die 
Beschaffenheit der Verpackung während der Beförderung eine Beschädigung oder ein Verlust 
entstanden ist. 
III Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und 
Metallpatronen, sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum Schutz der Pulverladung dienenden 
Blechmantel müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und innen verpackt und als solche, sowohl 
auf der Begleitadresse, als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Die Patronen müssen für 
Centralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel oder 
ein Herausfallen der Schrote, noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, 
wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen 
Schaden haftbar. 
IV Die im §. 11 ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in solchen Fällen 
ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen 
Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen, Zündspiegel oder 
Patronen enthalten. · 
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S. 13. 
1 Die Postverwaltung übernimmt es, dringende, zur Beförderung mit der Post geeignete 
Packetsendungen, deren beschleunigte Uebermittelung besonders erwünscht ist, auf Verlangen der 
Absender mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten nach dem Bestimmungsorte zu 
beförderung 
ausge- 
schlossene 
Gegenstände. 
Zur Post- 
beförderung 
bedingt 
zugelassene 
Gegenstände. 
Dringende 
Packet- 
sendungen.
	        
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