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vermerkt sein: „Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“. Auf die Außenseite
der zusammengefalteten Zustellungsurkunde ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung
erforderliche Aufschrift zu setzen.
In Betreff der Bestellung ꝛc. der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe §. 41.
II1 Für Sendungen mit Zustellungsurkunde werden erhoben:
1. das gewöhnliche Briefporto,
2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pf.,
3. das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung der Zustellungsurkunde.
20 gin die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreibgebühr von
m hinzu. 4
III Formulare, welche sowohl zu Urschriften, als auch zu Abschriften von Zustellungs-
urkunden verwendbar sind, können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück
bezogen werden. Die Lieferung von Formularen an Gerichte, Gerichtsvollzieher und Gerichts-
schreiber erfolgt unentgeltlich.
S§. 27.
I Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt und ver-
schlossen 2c. sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschrifsmäßigen Beschaffenheit zurück-
gegeben werden.
u. Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Beförde-
rung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung geschehen, wenn
aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im
Dienstbetrieb nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und
diese Verzichtleistung in der Aufschrift durch die Worte „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unter-
schreibt. Wird über die Sendung eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt, so hat die Postanstalt
über die Verzichtleistung des Einlieferers in der Bescheinigung einen Vermerk niederzuschreiben.
III Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit bean-
standet worden ist, hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche aus einer vor-
schriftswidrigen Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso hat der
Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die
von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind
(5§. 11 und 12).
8. 28.
1 Soll eine Zeitung der Postverwaltung zum Vertrieb übergeben werden, so hat der Ver-
leger eine entsprechende schriftliche Erklärung nach Maßgabe der von der Postverwaltung vor-
geschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen.
§. 29.
1 Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit dieselben
nicht in die Briefkasten zu legen sind (1), bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. Die
als Ergänzungsanlagen in Landorten errichteten Posthülfstellen besitzen nicht die Eigenschaft von
Postanstalten und sind in der Annahme von Postsendungen beschränkt (VI).
II. Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände nicht ein Anderes
bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt, ferner Postkarten, Druck-
sachen und Waarenproben mittels der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch ge-
stattet, derartige Sendungen den Postbegleitern, Postillonen und Beförderern von Botenposten, wenn
dieselben sich unterwegs im Dienst befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken dienenden Privat-
Personenfuhrwerke, zu übergeben.
1. In Städten, in welchen mit Pferden auszuführende Packetbestellfahrten bestehen, dürfen
den Packetbestellern gewöhnliche Packete zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben werden. Es
ist auch gestattet, bei der Postanstalt die Abholung von Packeten aus der Wohnung schriftlich zu be-
stellen. Für derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung:
dieselben können in die Briefkasten gelegt oder den bestellenden Boten mitgegeben werden.
Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die Postanstalt
oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Sendungen übergeben werden:
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Behandlung
ordnungs-
widrig
beschaffener
Sendungen.
Zeitungs-
vertrieb.
Ort der
Einlieferung.