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II Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung von
Extrapostpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäck.
!I Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von
Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapostpferde gestellt werden, sofern die Gegenstände von einer
Person begleitet und beaufsichtigt werden und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil
bewerkstelligt werden kann.
Ivy Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden der
Reisenden Vorspannpferde herzugeben.
S. 64. .
Zahlungssätze. 1 An Pferdegeld sind für jedes Extrapostpferd und für jedes Kilometer 20 Pf. zu zahlen.
*Pür die . Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlittens
b. Wagengeld. für das Kilometter 1000 Pf.
mi Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter nicht
verpflichtet.
1v Die Befugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu benutzen,
wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Abkommen mit dem Post-
halter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, und dessen Sorge es über-
lassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken.
c. Bestellgebühr. V. Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapostwagen auf jeder Station 25 Pf. Auf
anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Erhebung der Bestellgebühr nicht statt.
d. Schmiergeld. rt# VI Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist, sind 25 Pf.
zu zahlen.
e. Beleuchtungs- V I Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu erleuchten.
kosen. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der vorschriftsmäßigen Be-
förderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe Stunde gerechnet. Die
Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung verlangt wird, von den Reisenden
vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt werden.
k. Wegegeld und VIII Das etwaige Wegegeld, sowie die sonstigen Wege= 2c. Abgaben werden nach den zur
sonfce 2beger öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt
bei Berechnung des Wegegeldes nicht in Betracht.
2 Dostillons- IX. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden Postillon
inigeld. für das Kilometer 10 Pf.
b. Rückbenutzung X Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsort ihrer Reise nicht über 6 Stunden auf-
einer Extrapost. halten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden und Wagen einer Station die
Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für
die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen unter a, b, c, und g sich ergebenden Beträge,
mindestens jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für eine Hinbeförderung von 15 Kilometern
zu entrichten. Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespanns und des
Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den
Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden.
Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Hinfahrt, so wird
die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende Bestimmungen nicht An-
wendung finden. «
i.Vokaus- XI Reisende können durch Laufzettel Extrapostpferde vorausbestellen. Die Wirkung der
bestellung von Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei unterbliebener
Fends)tBenutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muß Ort,
Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reiseweg mit Benennung der Stationen
angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein
ganz= oder halbverdeckter Stationswagen verlangt wird, sowie, ob und mit welchen Unterbrechungen
die Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist Sache des Reisenden. Die Postver-
waltung hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht
am Ort ansässig oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort an-