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5. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 30. Juni dieses Jahres Folgendes beschlossen:
1. Die nachstehend aufgeführten Artikel des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarife erhalten
folgende veränderte Fassung:
Arrak:
1. in Fässern .. . H6045/) Nr. 25b 2u. 125 J4,
2. in Flaschen, Krügen oder anderen Umschließungen 605) Nr. 25b 29. 180 =
S. auch die Anmerkung zu Branntweine.
Branntweine:
1. Liköre in Umschließungen aller Art (603) Nr. 255 1. 180 J,
2. alle übrigen Branntweine:
a) in Fässern .. 4#) Nr. 25b 22#. 125 =
*) Spiritus, roh und rafkinirt (sprit) (60%% anderer bierher ge-
höriger Branntwein /6045).
b) in Flaschen, Krügen oder anderen Umschließungen 1605) Nr. 25b 29. 180 =
Ammerkung. Als Liköre sind alle Branntweine zu behandeln, welche drei oder mehr Prozent Extrakt enthalten.
Cognac:
1. in Fässen (U%6045/) Nr. 25b 2a. 125 JK,
2. in Flaschen, Krügen oder anderen Unschließungen H%/60%) Nr. 25b 25. 180 =
S. auch die Anmerkung zu Branntweine.
Franzbranntwein (Cognach:
1. in Fässen UV6045) Nr. 25b 2a. 125 J,
2. in Flaschen, Krügen oder anderen Umschließungen L60% Nr. 25b 26. 180
S. auch die Anmerkung zu Branntweine.
Liköre in Unschließungen aller A.it . 7603) Nr. 2550 1. 180 +
. Als Liköre sind alle Branntweine zu behandeln, welche brei oder mehr Prozent Extrakt enthalten.
um:
1. in Fässen. (U%66045) Nr. 25b 2. 125 M.
2. in Flaschen, Krügen oder anderen Umschließungen E#%) Nr. 25b 29. 180 =
S. auch die Anmerkung zu Branntweine.
Spiritus.
(Korn-, Kartoffel-, Rüben- und Melasse-Spiritus), roh und raffinirt (Sprit):
1. in Fässern .. (U6604%) Nr. 25b 24. 125 J,
2. in Flaschen, Krügen oder anderen Umschließungen . 1605) Nr. 25b 26. 180 =
—, Ameisen= (u. s. w. wie bisher) Spiritaus 172/ Nr. böa. 20
2. Die Nummern 603, 604a, 604b und 60 des statistischen Warenvorrzeichnisses erhalten in den
Spalten 2 und 3 folgende veränderte Fassung:
Spalte 2. Spalte 3.
Nr. 603. Liköre in Umschließungen aller Art. 25b 1.
Nr. 604a. Spiritus, roh und raffinirt (Sprit) in Fässern. 25b 2c.
Nr. 604b. Vorstehend nicht genannte Branntweine: in Fässern. 25b 22.
Nr. 605. Branntweine in Flaschen, Krügen oder anderen Umschließungen,
soweit sie nicht unter Nr. 603 fallen. 25b 2.
Vorstehende Aenderungen treten vom 1. August d. Is. ab in Kraft.
Berlin, den 13.-Juli 1892.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Rauschning.