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5. Marine und Schiffahrt.
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Der III. Nachtrag zur Amtlichen Liste der Schiffe der deutschen Kriegs- und Handelsmarine mit ihren
Unterscheidungs-Signalen für 1892 ist erschienen
6. Versicherungs= Wesen.
Der Bundesrath hat auf Grund des §. 79 des Krankenversicherungsgesetzes und des §. 27 des Gesetzes
über die eingeschriebenen Hülfskassen beschlossen, was folgt:
An Stelle der durch Beschluß des Bundesraths vom 23. Juni 1887 — Bekanntmachung vom
7. Juli 1887 (Central-Blatt S. 187) — vorgeschriebenen Formulare für die nach §§. 9, 41 des Kranken-
versicherungsgesetzes und nach §. 27 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen zu liefernden
Uebersichten und Rechnungsabschlüsse treten für die Zeit vom 1. Januar 1893. an die Formulare der
Anlage A. Die Centralbehörden können für die Gemeinde-Krankenversicherung und die einzelnen Arten
der Krankenkassen die Benutzung besonderer Formulare vorschreiben, derart, daß Rubriken, welche nach den
Bemerkungen zu den festgestellten Formularen für die betreffenden Kassen ausfallen, darin nicht auf-
genommen werden. # « «
Die Uebersichten und Rechnungsabschlüsse sind für jedes Kalenderjahr binnen drei Monaten nach
dessen Ablauf in doppelter Ausfertigung an die zuständige Behörde einzureichen.
Berlin, den 16. November 1892.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.