Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

10. 
11. 
12. 
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unter Ziffer 1 l desselben Artikels: 
„rohe sogenannte Plattstichgewebe, welche mit gebleichtem Baumwollengarn gewebt 
sind, beim Eingange über bestimmte Zollstellen, vertragsmässig 120 M 
gebleichte, gefärbte etc. sogenannte Plattstichgewebe, beim Eingange über bestimmte 
Zollstellen, vertragsmässig    150 M 
gebleichter etc. Tüll vertragsmässig      150 M 
unter Ziffer 1n desselben Artikels: 
„Gewebe der vorbezeichneten Art, in Stücken nicht über 60 cm lang und nicht über 
60 cm breit, vertragsmässig 7,50 M 
unter Ziffer 3c 1 a desselben Artikels: 
„Packleinwand vertragsmässig     10 M 
unter Ziffer 3 k desselben Artikels: 
„vertragsmässig   600 M 
unter Ziffer 5e 1 desselben Artikels: 
„rohe Filztücher aus Wolle, auch in Verbindung mit Baumwolle oder Leinen, endlos 
gewebt, zur Holzstoff-, Strohstoff-, Cellulose- oder Papierfabrikation, vertrags- 
mässig   100 M 
im Artikel „Zirbelnüsse“: 
„vertragsmässig    br. 3 M 
und 
im Artikel „Zwirnspitzen“: 
„vertragsmässig 600 M 
Im drittletzten Absatze des Artikels „Abfälle“ sind die Worte „auch Abfälle von gefärbter Seide 
und von Seidenwatte“ zu ersetzen durch: 
„von Seidenwatte; auch Abfälle von gefärbter Seide, nicht gekämmt". 
Hinter dem vorbezeichneten Absatze ist folgende Bestimmung als neuer Absatz einzufügen: 
„— von gefärbter Seide, gekämmt (Peignées) [775] Nr. 30 c 36 M 
vertragsmässig frei“. 
In dem zweiten Absatze der Anmerkung zum Artikel „Abfallfette“ sind die Worte: „wie Oelsäure" 
zu streichen. 
In dem Artikel „Adamsfeigen“ ist statt auf „Südfrüchte“ auf „Obst“ zu verweisen. 
In der Zeile 3 des Artikels „Aether“ sind die Worte „Liquor (Hoffmannscher Geist)“ zu streichen. 
Hinter dem Artikel „Aether“ ist folgender Artikel einzuschalten: 
„Actherweingeist (Hoffmannstropfen, Liquor) wie Branntwein“. 
Im Artikel „Albums“ ist in der Anmerkung 2 hinter „30 M.“ einzufügen: 
„ - beim Eingange aus Vertragsstaaten von 20 M.—“ 
Der erste Absatz des Artikels „Alfénidewaaren“ erhält folgende Fassung: 
„Alfénidewaaren, echt versilberte, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie 
dadurch nicht unter Nr. 20 a fallen    [523] Nr. 20 b 1 200 M 
S. auch Kurze Waaren“. 
Der Artikel „Aluminium“ erhält folgende Fassung: 
„Aluminium, rein, in rohem Zustande, und Aluminiumlegirungen (Ferro- und Stahl- 
aluminium, Aluminiumbronze 2c.) in Barren oder Masseln   [508]  Nr. 19a frei 
—, gewalzt (in Blechen, Platten, Tafeln) [509] Nr. 19b 12 M 
Aluminium, gewalzt, vertragsmässig    9 M 
Der erste Absatz des Artikels „Aluminiumwaaren“ erhält folgende Fassung: 
„Aluminiumwaaren, feine Galanterie- und Quincailleriewaaren, ganz oder theilweise aus 
Aluminium, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter Nr. 20a oder 20b 1 fallen 
[525] Nr. 20b 2 200 M 
vertragsmässig  175 M 
Am Schlusse des Artikels „Armbrüste“ ist folgender Hinweis aufzunehmen: 
„S. dagegen Spielzeug." 
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