Object: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 366 — 
Schaumwein aus Muskatwein oder ähnlichem Weine (Asti spumante, Moscato spumante. 
Nebbiolo spumante, Refosco spumante und dergleichen) gilt als fertig, sobald der Wein aus 
dem Fasse auf die Flasche abgefüllt und letztere verkorkt ist. 
(4) Kostproben, die in der Fabrik von dem fertigen, aber noch nicht versteuerten Schaum- 
wein entnommen werden, unterliegen der Schaumweinsteuer nicht, sofern das Kosten durch den 
Fabrikbesitzer oder seine Angestellten und lediglich zu dem Zwecke erfolgt, den Schaumwein auf 
seinen Geschmack zu prüfen. 
(5) Als Schaumwein gelten nicht diejenigen schäumenden Weine, deren Kohlensäure im 
Wege der nach § 4 des Weingesetzes vom 7. April 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) zugelassenen 
Kellerbehandlung durch Gärung im offenen Gefäß entstanden ist, und diejenigen Fruchtweine, 
welche während der ersten Gärung auf Flaschen gefüllt und nicht entheft sind. 
(6) Als schaumweinähnlich im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht schäumende Getränke 
mit einem Weingeistgehalte von mehr als 1 Gewichtsteil in 100, die zwar ohne Verwendung 
von Wein oder Fruchtwein, weinhaltigen oder fruchtweinhaltigen Getränken hergestellt sind, die 
aber nach Aussehen oder Geschmack als Ersatz für Schaumwein dienen können. Ob solche 
Getränke als schaumweinähnlich der Steuer zu unterwerfen sind, entscheidet in jedem Einzelfalle 
der Bundesrat. 
Zu den 88 2, 3a des Gesetzes. 
. §2. 
mDieStencrwikdnachdemRaumgehaltederdenSchaumwcinenthaltcndenUns- 
schließungen berechnet. Sie beträgt für jede Umschließung: 
1. für Schaumwein aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein (Steuerklasse 1) 
in viertel Flaschen . O0: Mark, 
halben rrD[**——— 
ganzen - ...0,Io- 
-Doppel-· ...0,2o- 
2. für anderen Schaumwein und für schaumweinähnliche Getränke 
a) bei einem Abgabepreise der Flasche von nicht mehr als vier Mark (Steuer- 
klasse 29) 
in achtel Flaschen 0, ½ Mark, 
viertel - ...0,2.-- 
-halben - ...0,.·-o· 
* ganzen - 1,00 
Doppel- 2)00 
b) bei einem Abgabepreise der Flasche von mehr als vier Mark und nicht mehr 
als fünf Mark (Steuerklasse 2b) 
in achtel Flaschen 0D% Mark, 
iertel - ...0,.-»o- 
-l)alben - 1,00 
* ganzen " 2,00 
. Doppel- 40% 
I) bei einem Abgabepreise der Flasche von mehr als fünf Mark (Steuerklasse 2c) 
in achtel Flaschen . 0)7 Mark, 
5 viertel - ...0,75- 
halben 1,50 
ganzen - ...3,oo- 
-Doppel-- ...6,oo-. 
Für Schaumwein, der unentgeltlich abgegeben wird, ist die Steuer nach 
den vorstehend unter a angegebenen Sätzen zu entrichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.