Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVII. Band. (27)

Kriegskosten.  Kompetenz  351

fuße,  oder  unter  Vorhehalt  der  späteren  Ausgleichung,
sei  eß  nach  dem  schon  bestehenden  oder  nach  einem
erst  noch  zu  schaffenden  Vertheilungsmaßstabe.  Nichts
A#deres  als  der  Vorbehalt  einer  künftigen  Peräquation
  unter  die  sämmtlichen  Pflichtigen  war  möglicher
  Weise  oder  wahrscheinlich  gemeint,  wenn,  wie
der  Ktäger  behauptet,  das  Kantonsdirektorium  bei
Ausschreibung  der  besagten  Lieferungen  Entschädigung
  dafür  zugesichert  hat.  Denn  es  ist  nicht
anzunehmen,  daß  nach  der  Ritterordnung  die  den
Einzelnen  auferlegten  und  von  ihnen  vollzogenen
Kriegslieferungen  sofort  als  Gegenstand  eigentlicher
  Kantonsschulden  sich  darstellten,  da  doch
unter  der  obigen  Voraussetzung  die  versprochene
Ersatzleistung  nicht  auf  eine  Obligation  des  gesommten
  Kantons  gegen  diese  Einzelnen
als  Dritte  zurückgeführt  werden  konnte,  und  einzig
die  sämmtlichen  Mitglieder  des  Kantons  unter  sich
als  Schuldner  und  Gläubiger  angesehen  werden
mußten,  wenn  anders  die  Peseranden  von  ihnen
ungleich  getragen  worden  waren.  Vielmehr  war
dann,  da  in  Wahrheit  jeder  Einzelne  an  der  Kriegslast
  unmittelbar  zu  tragen  hatte,  das  von  der
Direktorialgewalt  geleitete  öffentliche  Rechtsgeschäft
  der  Peräquation  das  Natürliche  und  Angemessene.“


Es  folgt  dann  eine  Widerlegung  der  in  erster
Instanz  erfolgten  Aufstellung,  daß  die  Ersatzverbindlichkeit
  des  Kantons  für  die  auf  Regquisition  der
französischen  Armee  gemachten  Lieferungen  aus  einem
Mandate  oder  einer  Geschäftsführung  abzuleiten
seien,  wobei  noch  gesagt  ist:

„Es  ist  klar,  daß  ein  in  Folge  solchen  feindlichen
Begehrens  von  der  Obrigkeit  dem  einzelnen  Unterthan
  ertheilter  Auftrag  oder  Befehl  zu  einer  gewissen
  Kriegslieferung  keine  privatrechtliche
Verbindlichkelt  der  Obrigkeit  erzeugt,  dem  Unterthan,