Kriegskosten. Kompetenz 351
fuße, oder unter Vorhehalt der späteren Ausgleichung,
sei eß nach dem schon bestehenden oder nach einem
erst noch zu schaffenden Vertheilungsmaßstabe. Nichts
A#deres als der Vorbehalt einer künftigen Peräquation
unter die sämmtlichen Pflichtigen war möglicher
Weise oder wahrscheinlich gemeint, wenn, wie
der Ktäger behauptet, das Kantonsdirektorium bei
Ausschreibung der besagten Lieferungen Entschädigung
dafür zugesichert hat. Denn es ist nicht
anzunehmen, daß nach der Ritterordnung die den
Einzelnen auferlegten und von ihnen vollzogenen
Kriegslieferungen sofort als Gegenstand eigentlicher
Kantonsschulden sich darstellten, da doch
unter der obigen Voraussetzung die versprochene
Ersatzleistung nicht auf eine Obligation des gesommten
Kantons gegen diese Einzelnen
als Dritte zurückgeführt werden konnte, und einzig
die sämmtlichen Mitglieder des Kantons unter sich
als Schuldner und Gläubiger angesehen werden
mußten, wenn anders die Peseranden von ihnen
ungleich getragen worden waren. Vielmehr war
dann, da in Wahrheit jeder Einzelne an der Kriegslast
unmittelbar zu tragen hatte, das von der
Direktorialgewalt geleitete öffentliche Rechtsgeschäft
der Peräquation das Natürliche und Angemessene.“
Es folgt dann eine Widerlegung der in erster
Instanz erfolgten Aufstellung, daß die Ersatzverbindlichkeit
des Kantons für die auf Regquisition der
französischen Armee gemachten Lieferungen aus einem
Mandate oder einer Geschäftsführung abzuleiten
seien, wobei noch gesagt ist:
„Es ist klar, daß ein in Folge solchen feindlichen
Begehrens von der Obrigkeit dem einzelnen Unterthan
ertheilter Auftrag oder Befehl zu einer gewissen
Kriegslieferung keine privatrechtliche
Verbindlichkelt der Obrigkeit erzeugt, dem Unterthan,