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Vorschriften
für die steuerfreie Verwendung von undenaturirtem Branntwein zu Heil-, wissenschaftlichen
und gewerblichen Zwecken.
. 1.
Wer undenaturirten Branntwein zu Heil-, wissenschaftlichen oder gewerblichen Zwecken mit I.Alleueine besinmungen.
dem Anspruche auf Steuerfreiheit verwenden will, hat bei dem Hauptamt des Bezirks die Genehmigung
hierzu schriftlich nachzusuchen. Hierbei ist jeder einzelne Zweck, zu dem undenaturirter Branntwein
steuerfrei verwendet werden soll, und die Art der Verwendung darzulegen. Bei Apothekern genügt
sar, aassce daß der Branntwein in ihrem Apothekenbetriebe (§. 17 Eingang) Verwendung
nden solle.
Der Gesuchsteller hat ferner den voraussichtlichen Jahresbedarf und den Ort der Lagerung
des Branntweins anzugeben, sowie auf Erfordern den Nachweis zu führen, daß die Verwendbarkeit
denaturirten Branntweins für die betreffenden Zwecke ausgeschlossen ist. Soll im Laufe der
Fabrikation eine Wiedergewinnung von Branntwein stattfinden, so ist dies in dem Gesuche gleich-
falls anzumelden. 1
Nach Prüfung der Bedürfnißfrage ertheilt die Direktivbehörde geeignetenfalls die Ge-
nehmigung, und zwar unter Angabe der einzelnen in dem Antrage aufgeführten Zwecke, für die
zanenedr Branntwein steuerfrei verwendet werden soll, und unter Vorbehalt jederzeitigen
Widerrufs.
Sobald undenaturirter Branntwein zu anderen Zwecken als denjenigen, auf welche die
Erlaubniß lautet, steuerfrei verwendet werden soll, muß hierzu unter Darlegung dieser Zwecke und
der beabsichtigten Verwendungsart die Genehmigung der Direktivbehörde zuvor eingeholt werden.
S. 2.
Personen, die das Vertrauen der Steuerbehörde nicht genießen, ist die Genehmigung
zu versagen. «
Personen, die den Ausschank von Branntwein oder den Handel damit betreiben oder
betreiben wollen, darf — mit der im 8. 17 unter Ziffer 8 zugelassenen Ausnahme — die Ge—
nehmigung nur unter der Bedingung ertheilt werden, daß
die steuerfreie Verwendung des undenaturirten Branntweins amtlich überwacht wird
(§. 10) und die Aufbewahrung und Verarbeitung des steuerfreien und des versteuerten
oder verzollten Branntweins, sowie die Aufbewahrung der aus beiden Arten Brannt-
weins hergestellten Fabrikate in getrennten Räumen stattfindet.
S. 3.
Die Genehmigung zur steuerfreien Verwendung undenaturirten Branntweins ist ferner zu
versagen, wenn der Jahresbedarf zu Heil= und wissenschaftlichen Zwecken weniger als 25 Liter, zu
gewerblichen Zwecken weniger als 50 Liter reinen Alkohols beträgt.
8. 4.
Für solche Fabrikate, von denen nach Lage der Sache anzunehmen ist, daß sie zum mensch-
lichen Genusse dienen werden, darf die Genehmigung zur steuerfreien Verwendung undenaturirten
Branntweins nicht gewährt werden.
Für Branntwein, der nur mittelbar zu Heil-, wissenschaftlichen oder gewerblichen Zwecken,
zum Beispiel zum Reinigen der zu diesen Zwecken dienenden Flaschen und sonstigen Geräthschaften,
zur Untersuchung von zu Heil-- 2c. Zwecken bestimmten Chemikalien, Droguen, Verbandstoffen u. s. w.,
sowie zur Sprayproduktion und zum Poliren von Seifenstücken verwendet wird, ist die Steuerfreiheit
ausgeschlossen. In öffentlichen Krankenhäusern darf jedoch zur Heizung von Inhalationsapparaten,
109“
a) Antrag auf Steuer-
frelheit, Vorbedin--
gungen und Ent-
scheidung.