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Die getroffene Festsetzung unterliegt alle drei Jahre einer Nachprüfung. Auch in
der Zwischenzeit kann sie von Amtswegen oder auf begründeten Antrag des Apothekers
abgeändert werden.
Bis zur Grenze der festgesetzten Jahresbedarfsmenge darf innerhalb eines Jahres
— 1. April bis 31. März — Branntwein an den Apotheker steuerfrei abgefertigt werden.
Im Apothekenbetriebe dürfen sämmtliche zu Heilzwecken geeignete alkoholhaltige Präpa-
rate — mit Ausnahme der in Anlage 3 aufgeführten, sowie mit Ausnahme sämmtlicher
Geheimmittel — mit undenaturirtem Branntwein steuerfrei hergestellt werden.
Weingeist und verdünnter Weingeist dürfen von dem Apotheker aus undenaturirtem
Branntwein insoweit steuerfrei hergestellt werden, als sic bestimmt sind, in der Apotheke
selbst zur Bereitung anderer nicht in dem Verzeichnisse aufgeführter pharmazeutischer
Präparate zu dienen.
Ein Abdruck der Anlage 3 sowie des Verbots der steuerfreien Herstellung von
Geheimmitteln aus undenaturirtem Branntwein ist in den Laboratorien der Apotheken
nach näherer Bestimmung des Bezirks-Oberkontrolörs an einer deutlich sichtbaren Stelle
auszuhängen.
Apothekern, die mehrere Apotheken besitzen, kann je nach Bedürfniß eine Jahresmenge
steuerfreien undenaturirten Branntweins entweder für die Hauptapotheke und jede der
Zweigapotheken gesondert oder nur für die Hauptapotheke zugebilligt werden. Letzteren-
falls ist ihnen die Abgabe steuerfreien undenaturirten Branntweins in unverarbeitetem
Zustande aus der Hauptapotheke an die Zweigapotheken gestattet.
Die Schlußabfertigung des mit Versendungsschein I u. s. w. überwiesenen, zur steuer-
freien Verwendung zu Heilzwecken bestimmten Branntweins ist, sofern die Sendung nicht
über ein Hektoliter reinen Alkohols beträgt und der Empfänger nicht ausdrücklich die
nochmalige Feststellung der Litermenge reinen Alkohols beantragt, in unverdächtigen Fällen
auf die äußere Besichtigung des Kollo und auf die Abnahme des angelegten amtlichen
Verschlusses, unter Annahme der voramtlichen Ermittelungen zu beschränken. In solchen
Fällen wird die ganze überwiesene Branntweinmenge dem Apotheker in Zugang gestellt.
Der Empfang steuerfreien undenaturirten Branntweins ist nach der Vorschrift des §. 11
Absatz 1 und 2 im Abrechnungsbuch anzuschreiben, dagegen bleiben die für die Nach-
We Verbrauchs bestimmten Spalten 15 bis 25 des Abrechnungsbuchs un-
ausgefüllt. 1
Die für den Apotheker festgesetzte Jahresbedarfsmenge ist in dem Abrechnungsbuch
vorzutragen. ·
Am Schlusse jedes Jahres werden von einem Oberbeamten die im Abrechnungsbuch
angeschriebenen Branntweinmengen aufgerechnet, die vorhandenen Branntweinbestände
ermittelt, hiernach die während des Jahres verwendete Menge reinen Alkohols festge-
stellt und die Restmengen im Abrechungsbuch des nächsten Jahres als Zugang ange-
schrieben. Das Abrechnungsbuch des abgelaufenen Jahres ist sodann von dem Apotheker
an die Hebestelle einzusenden, nachdem er darin nach bestem Wissen und Gewissen
die Bescheinigung abgegeben, daß der in Zugang angeschriebene, bei der Bestands-
aufnahme aber nicht mehr vorhanden gewesene Branntwein von ihm ausschließlich zur
Herstellung solcher pharmazeutischer Präparate, für die die Steuerfreiheit des Brannt-
weins zugestanden sei, oder zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet worden.
k Hebestelle verfährt mit dem Abrechnungsbuch weiter nach der Vorschrift des
. 11 atz 5.
. Wenn ein Apotheker im Laufe des Jahres seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder aufgiebt,
so hat er von derjenigen im Abrechnungsbuch angeschriebenen Brannweinmenge, welche
die der Dauer des Geschäftsbetriebes entsprechende Menge des Jahresbedarfs oder die
thatsächliche Verwendung, wenn solche geringer ist, übersteigt, die Verbrauchsabgabe
nebst dem etwaigen Zuschlage zu entrichten.
Von der Steuererhebung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn der neue Inhaber der
Apotheke den überschüssigen Branntweinbezug seines Vorgängers sich auf die von ihm
beanspruchte steuerfreie Jahresbedarfsmenge anrechnen läßt.
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