Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Artikel  12.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrags  wird  vorldufig  bis  zum  letzten
Dezember  18553  festgesetzt.

Wird  der  Vertrag  während  dieser  Zeit  und  spätestens  neun  Monate  vor
Ablauf  derselben  nicht  gekündigt,  so  soll  er  auf  noch  zwölf  Jahre  und  sofort
von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt,
und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden  binnen  sechs  Wochen  ausgewechselt
werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  der  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
unterzeichnet  und  gefiegelt  worden.

So  geschehen  Nürnberg  den  24.  Mai  1843.

Carl  Friedrich  von  Bever.  Gustav  Thon.

G

Vertrag
zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Bayern  und  Seiner  Koöniglichen
Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen
Weimar-Eisenach,  betreffend  die  Zollund
  Handels-Verhaültnisse,  desgleichen
die  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse
im  Großherzoglichen  Vordergerichte
Ostheim.