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Artikel 12.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrags wird vorldufig bis zum letzten
Dezember 18553 festgesetzt.
Wird der Vertrag während dieser Zeit und spätestens neun Monate vor
Ablauf derselben nicht gekündigt, so soll er auf noch zwölf Jahre und sofort
von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt,
und es sollen die Ratifikations-Urkunden binnen sechs Wochen ausgewechselt
werden.
Zu Urkund dessen ist der Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten
unterzeichnet und gefiegelt worden.
So geschehen Nürnberg den 24. Mai 1843.
Carl Friedrich von Bever. Gustav Thon.
G
Vertrag
zwischen Seiner Majestät dem Könige
von Bayern und Seiner Koöniglichen
Hoheit dem Großherzoge von Sachsen
Weimar-Eisenach, betreffend die Zollund
Handels-Verhaültnisse, desgleichen
die Besteuerung der inneren Erzeugnisse
im Großherzoglichen Vordergerichte
Ostheim.