Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 51
wenn er Manches von Dem, was seine ganze Seele bewegt, nur obenhin angedeutet
habe, und wenn er bezüglich der Form hinter dem elegant ausgearbeiteten
Minoritätsgutachten weit zurückgeblieben sei.
Minderheitsgutachten (von M. Barth, Crämer und Louis):
„Wir machen von dem uns nach Art. 50 Abs. 3 mit Art. 51 der Geschäftsordnung
zustehenden Rechte Gebrauch, indem wir der hohen Kammer vorschlagen:
„Hohe Kammer wolle beschließen, es sei zum Vollzuge 1) des Bündnißvertrags
zwischen Bayern und dem Norddeutschen Bunde d.d. Versailles,
23. November 1870 und der darin enthaltenen Verfassung, 2) des Schlußprotokolls
zu diesem Vertrage vom nämlichen Tage, 3) der Vereinbarung
zwischen Bayern, dem Norddeutschen Bunde, Württemberg, Baden und Hessen
d.d. Berlin, 8. December 1870, 4) der mit Zustimmung der betheiligten
Regierungen in III § 8 des Hauptvertrags laut der Note des k. Staatsministeriums
des Aeußern vom 13. December 1870 getroffenen Aenderung,
5) der nach derselben Note in II des Schlußprotokolls getroffenen Aenderung
und 6) der im Betreff von Kaiser und Reich im Eingange der Bundesverfassung
und in Art. 11 Abs. 1 nach derselben Note getroffenen Aenderungen,
soweit dadurch der verfassungsmäßige Wirkungskreis des Landtags berührt
wird, die Zustimmung zu ertheilen.“ Motive. Wir haben es bei Begründung
dieses Vorschlags nicht mit der Rechtfertigung des bayrischen Staatsministeriums,
sondern lediglich mit der Prüfung der der Kammer gemachten
Vorlagen zu thun, können daher von der historischen Einleitung absehen,
welche der Hr. Ausschußreferent seinem für den Ausschuß erstatteten Gutachten
einverleibt hat. Für die Sache ist es gleichgültig wie viele Stadien seiner
Entwickelung das Staatsministerium durchgemacht hat, und wie dieselben beschaffen
waren; es fragt sich nur ob das im letzten Stadium zu Stande gekommene
Verfassungswerk anzunehmen oder abzulehnen ist. Was nun diese
Frage betrifft, so haben wir mit unsern Gesinnungsgenossen bei verschiedenen
Gelegenheiten, insbesondere bei der letzten Adreßdebatte, bereits in der Kammer
die Anschauung vertreten, daß der nach den Ereignissen des Jahres 1866 gegründete
Norddeutsche Bund durch den Zutritt der süddeutschen Staaten auf
der Grundlage seiner bisherigen Verfassung unter einigen Modificationen und
mit einigen besondern Reservaten für Bayern zu einem Deutschen erweitert
und umgebildet werden solle, und haben wir gleichzeitig die Idee der Gründung
eines engern und eines weitern Bundes, wobei Bayern nur dem letztern angehören
sollte, bekämpft. Wenn wir daher mit dem dermal der Zustimmung
des Landtags unterbreiteten Vertrag uns im Princip einverstanden erklären,
können wir uns zur Rechtfertigung dieses principiellen Einverständnisses auf
die früheren Ausführungen beziehen, und uns darauf beschränken die Einzelheiten
des Vertrags der Prüfung zu unterwerfen. Hiebei müssen wir allerdings
bekennen, daß auch wir durch den Vertrag keineswegs befriedigt
sind, sondern manches anders gewünscht hätten, was wohl auch anders geworden
wäre, wenn es die Umstände gestattet hätten, die Verfassung einer dazu
berufenen deutschen Volksvertretung vorher zum Beirath und zur Zustimmung
vorzulegen. Was zunächst die Modificationen betrifft, die nach unserer bei der
erwähnten Adreßdebatte entwickelten Ansicht in der norddeutschen Bundesverfassung
vorzunehmen gewesen wären, so glauben wir zwar, daß durch die Bestimmung
des jetzigen Art. 78, wonach Aenderungen in der Verfassung im
Bundesrathe nur mit einer Mehrheit von 45 Stimmen angenommen werden
können, und durch das in V des Vertrags Bayern eingeräumte Veto gegen
Alterirung der ihm bewilligten Sonderrechte dem bayrischen Staat ein genügender
Schutz gegen eine seine Interessen beeinträchtigende Veränderung der
Bundesverfassung umsomehr gegeben sei, als schon ein Zusammenwirken der
drei Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg, als der bei der Fernhaltung
unitarischer Bestrebungen am meisten interessirten und durch dieses
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