Full text : Europäischer Geschichtskalender. Chronik und geschichtlicher Überblick der denkwürdigen Jahre 1870 und 1871. Zweiter Band. (11a)

                     Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.                              51

wenn  er  Manches  von  Dem,  was  seine  ganze  Seele  bewegt,  nur  obenhin  angedeutet
  habe,  und  wenn  er  bezüglich  der  Form  hinter  dem  elegant  ausgearbeiteten
  Minoritätsgutachten  weit  zurückgeblieben  sei.

            Minderheitsgutachten  (von  M.  Barth,  Crämer  und  Louis):
„Wir  machen  von  dem  uns  nach  Art.  50  Abs.  3  mit  Art.  51  der  Geschäftsordnung
  zustehenden  Rechte  Gebrauch,  indem  wir  der  hohen  Kammer  vorschlagen:
  „Hohe  Kammer  wolle  beschließen,  es  sei  zum  Vollzuge  1)  des  Bündnißvertrags
  zwischen  Bayern  und  dem  Norddeutschen  Bunde  d.d.  Versailles,
23.  November  1870  und  der  darin  enthaltenen  Verfassung,  2)  des  Schlußprotokolls
  zu  diesem  Vertrage  vom  nämlichen  Tage,  3)  der  Vereinbarung
zwischen  Bayern,  dem  Norddeutschen  Bunde,  Württemberg,  Baden  und  Hessen
d.d.  Berlin,  8.  December  1870,  4)  der  mit  Zustimmung  der  betheiligten
Regierungen  in  III  §  8  des  Hauptvertrags  laut  der  Note  des  k.  Staatsministeriums
  des  Aeußern  vom  13.  December  1870  getroffenen  Aenderung,
5)  der  nach  derselben  Note  in  II  des  Schlußprotokolls  getroffenen  Aenderung
und  6)  der  im  Betreff  von  Kaiser  und  Reich  im  Eingange  der  Bundesverfassung
  und  in  Art.  11  Abs.  1  nach  derselben  Note  getroffenen  Aenderungen,
soweit  dadurch  der  verfassungsmäßige  Wirkungskreis  des  Landtags  berührt
wird,  die  Zustimmung  zu  ertheilen.“  Motive.  Wir  haben  es  bei  Begründung
  dieses  Vorschlags  nicht  mit  der  Rechtfertigung  des  bayrischen  Staatsministeriums,
  sondern  lediglich  mit  der  Prüfung  der  der  Kammer  gemachten
Vorlagen  zu  thun,  können  daher  von  der  historischen  Einleitung  absehen,
welche  der  Hr.  Ausschußreferent  seinem  für  den  Ausschuß  erstatteten  Gutachten
einverleibt  hat.  Für  die  Sache  ist  es  gleichgültig  wie  viele  Stadien  seiner
Entwickelung  das  Staatsministerium  durchgemacht  hat,  und  wie  dieselben  beschaffen
  waren;  es  fragt  sich  nur  ob  das  im  letzten  Stadium  zu  Stande  gekommene
  Verfassungswerk  anzunehmen  oder  abzulehnen  ist.  Was  nun  diese
Frage  betrifft,  so  haben  wir  mit  unsern  Gesinnungsgenossen  bei  verschiedenen
Gelegenheiten,  insbesondere  bei  der  letzten  Adreßdebatte,  bereits  in  der  Kammer
die  Anschauung  vertreten,  daß  der  nach  den  Ereignissen  des  Jahres  1866  gegründete
  Norddeutsche  Bund  durch  den  Zutritt  der  süddeutschen  Staaten  auf
der  Grundlage  seiner  bisherigen  Verfassung  unter  einigen  Modificationen  und
mit  einigen  besondern  Reservaten  für  Bayern  zu  einem  Deutschen  erweitert
und  umgebildet  werden  solle,  und  haben  wir  gleichzeitig  die  Idee  der  Gründung
eines  engern  und  eines  weitern  Bundes,  wobei  Bayern  nur  dem  letztern  angehören
  sollte,  bekämpft.  Wenn  wir  daher  mit  dem  dermal  der  Zustimmung
des  Landtags  unterbreiteten  Vertrag  uns  im  Princip  einverstanden  erklären,
können  wir  uns  zur  Rechtfertigung  dieses  principiellen  Einverständnisses  auf
die  früheren  Ausführungen  beziehen,  und  uns  darauf  beschränken  die  Einzelheiten
  des  Vertrags  der  Prüfung  zu  unterwerfen.  Hiebei  müssen  wir  allerdings
  bekennen,  daß  auch  wir  durch  den  Vertrag  keineswegs  befriedigt
sind,  sondern  manches  anders  gewünscht  hätten,  was  wohl  auch  anders  geworden
  wäre,  wenn  es  die  Umstände  gestattet  hätten,  die  Verfassung  einer  dazu
berufenen  deutschen  Volksvertretung  vorher  zum  Beirath  und  zur  Zustimmung
vorzulegen.  Was  zunächst  die  Modificationen  betrifft,  die  nach  unserer  bei  der
erwähnten  Adreßdebatte  entwickelten  Ansicht  in  der  norddeutschen  Bundesverfassung
  vorzunehmen  gewesen  wären,  so  glauben  wir  zwar,  daß  durch  die  Bestimmung
  des  jetzigen  Art.  78,  wonach  Aenderungen  in  der  Verfassung  im
Bundesrathe  nur  mit  einer  Mehrheit  von  45  Stimmen  angenommen  werden
können,  und  durch  das  in  V  des  Vertrags  Bayern  eingeräumte  Veto  gegen
Alterirung  der  ihm  bewilligten  Sonderrechte  dem  bayrischen  Staat  ein  genügender
  Schutz  gegen  eine  seine  Interessen  beeinträchtigende  Veränderung  der
Bundesverfassung  umsomehr  gegeben  sei,  als  schon  ein  Zusammenwirken  der
drei  Königreiche  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  als  der  bei  der  Fernhaltung
  unitarischer  Bestrebungen  am  meisten  interessirten  und  durch  dieses

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